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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.05.2008
Aktenzeichen: IX ZR 116/07
Rechtsgebiete: InsO, GBO, BNotO, BGB


Vorschriften:

InsO § 140 Abs. 2 Satz 1
GBO § 15
BNotO § 24 Abs. 3 Satz 1
BGB § 278
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 116/07

vom 8. Mai 2008

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Fischer

am 8. Mai 2008

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. Juni 2007 wird auf Kosten des Streithelfers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 140.000 € festgesetzt.

Gründe:

Die statthafte Nichtzulassungsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg. Ein Eingreifen des Revisionsgerichts ist weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch zur Durchsetzung von Grundrechten der Beklagten angezeigt.

1. Für die Anfechtung einer Rechtshandlung, deren Gültigkeit eine Grundbucheintragung erfordert, ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Eintragung maßgebend. Davon abweichend gilt eine Rechtshandlung gemäß § 140 Abs. 2 Satz 1 InsO bereits in dem Zeitpunkt als vorgenommen, in dem die übrigen Voraussetzungen für das Wirksamwerden erfüllt sind, die Willenserklärung des Schuldners für ihn bindend geworden ist und der andere Teil den Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung gestellt hat. Durch einen von einem Notar auf der Grundlage des § 15 GBO gestellten Eintragungsantrag erlangt der Erwerber keine im Sinne des § 140 Abs. 2 Satz 1 InsO geschützte Rechtsposition, weil der Notar gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 BNotO einen solchen Antrag ohne Zustimmung des Berechtigten zurücknehmen kann (BGH, Urt. v. 26. April 2001 - IX ZR 53/00, NJW 2001, 2477, 2479; vgl. ferner BGHZ 166, 125, 133 Rn. 23).

Nach dem Inhalt des von dem Landgericht wörtlich mitgeteilten Antrags hat sich der Streithelfer als beurkundender Notar ausschließlich auf § 15 GBO berufen. Im Unterschied zu der von der Nichtzulassungsbeschwerde angeführten Entscheidung BGHZ 71, 348, 351 f hat der Streithelfer nicht außerdem einen von der Beklagten selbst gestellten Antrag als Boten an das Grundbuchamt übermittelt. Folglich war der Streithelfer weiterhin aus eigenem Recht zur Rücknahme des Antrags befugt.

2. Soweit das Berufungsgericht die Voraussetzungen eines Bargeschäfts (§ 142 InsO) abgelehnt hat, werden die von der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Rügen einer Verletzung der Art. 3 Abs. 1, Art. 103 Abs. 1 GG nicht in der gebotenen Weise ausgeführt. Davon abgesehen ist die Entscheidung des Berufungsgerichts in der Sache nicht zu beanstanden.

In Rechtsprechung und Schrifttum wird angenommen, dass ein Zeitraum von sechs Monaten zwischen einer Darlehensgewährung und der Abtretung einer Grundschuld nicht mehr die Annahme eines Bargeschäfts gestattet (OLG Brandenburg, ZIP 2002, 1902, 1906; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 142 Rn. 18). Da im Streitfall allein zwischen der Valutierung des Darlehens und der Stellung des Antrags auf Eintragung der Grundschuld mehr als sechs Monate verstrichen sind, ist für die Annahme eines Bargeschäfts kein Raum. Diesen Zeitraum hat der Streithelfer, der für die Beklagte den Vollzug ihrer grundpfandrechtlichen Besicherung besorgt hat (§ 24 BNotO), zu verantworten. Für ihn hat die Beklagte gemäß § 278 BGB einzustehen (vgl. BGHZ 62, 119, 121 ff.; BGH, Urt. v. 13. Januar 1984 - V ZR 205/82, NJW 1984, 1748, 1749; Ganter ZNotP 2003, 442, 445).

Ende der Entscheidung

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