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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.12.2002
Aktenzeichen: IX ZR 117/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
18. Dezember 2002
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser
am 18. Dezember 2002
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. April 2002 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdewert wird auf 127.822,97 € festgesetzt.
Gründe:
Die Beschwerde genügt mangels ausreichender Begründung nicht den Anforderungen des § 544 Abs. 2 ZPO.
1. Wie die Beschwerdeerwiderung zutreffend rügt, ist nicht ausreichend dargetan, daß die am Ende der Begründung herausgestellten Rechtsfragen entscheidungserheblich sind.
2. Die Beschwerde legt nicht dar, daß die angefochtene Entscheidung sich als objektiv willkürlich darstellt oder Verfahrensgrundrechte des Beschwerdeführers verletzt. Der Senat braucht daher nicht darauf einzugehen, ob solche Mängel bei Prüfung der grundsätzlichen Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) oder im Rahmen des Zulassungsgrundes der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) bedeutsam werden können (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 4. Juli 2002 - V ZR 75/02, WM 2002, 1811, 1812; v. 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, WM 2002, 1896, 1998; v. 25. Juli 2002 - V ZR 118/02, WM 2002, 1898, 1900; v. 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, WM 2002, 2344, 2347).
Ende der Entscheidung
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