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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.05.2004
Aktenzeichen: IX ZR 12/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 544
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 12/03

vom

18. Mai 2004

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Neskovic und Vill

am 18. Mai 2004

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. Dezember 2002 wird auf Kosten des Beklagten zu 2 zurückgewiesen.

Streitwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 163.900 €.

Gründe:

Die Beschwerde ist nach § 544 ZPO statthaft; sie ist jedoch nicht begründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Das Oberlandesgericht hat dem verklagten Steuerberater vorgeworfen, er hätte erstens bei der Beratung über den Abschluß der Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge die Kläger über die steuerliche Bedeutung des Eintragungserfordernisses belehren, insbesondere ihnen sagen müssen, daß die Eintragung bis zum 31. Dezember 1994 erfolgt sein müsse, weil andernfalls die steuerlich günstigen Rechtsfolgen jedenfalls für das Jahr 1993 nicht mehr herbeigeführt werden könnten, und zweitens sich im Zuge der Erstellung der Jahresabschlüsse für das Jahr 1993 vergewissern müssen, ob die Eintragung tatsächlich erfolgt sei.

Die Beschwerde hätte deshalb nur Erfolg haben können, wenn ein Zulassungsgrund in Bezug auf beide Haftungsgrundlagen dargetan worden wäre. Dies ist nicht der Fall. Die auf Verstöße gegen den Beibringungsgrundsatz, den Grundsatz des rechtlichen Gehörs und des fairen Verfahrens gestützten Angriffe gegen die Annahme der ersten Pflichtverletzung sind gegenstandslos, weil es auf die angebliche "Klarstellung" in dem nachgelassenen Schriftsatz der Kläger vom 5. November 2002 nicht ankommt. Was das Berufungsgericht als Vortrag der Kläger zugrunde gelegt hat, hatten diese schon in dem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 6. Februar 2001 (dort S. 3) vorgetragen. Auf die zweite Pflichtverletzung kommt es danach in der Beschwerdeinstanz nicht mehr an.

Die in dem Schriftsatz des Beklagten vom 3. Mai 2004 enthaltene Mitteilung, die Kläger hätten inzwischen Leistungsklage erhoben, kann der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Der Beklagte meint, die Erhebung der Leistungsklage habe das Feststellungsinteresse in Wegfall gebracht, so daß die Feststellungsklage nunmehr unzulässig geworden sei.

Zwar ist das Feststellungsinteresse als besondere Prozeßvoraussetzung einer Feststellungsklage grundsätzlich noch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen (Thomas/Putzo/Reichold, aaO § 557 Rn. 6). Die Revisionsinstanz muß jedoch zuvor eröffnet sein. Dies entscheidet sich im Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Erst wenn der Beschwerde stattgegeben wird, ist das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortzuführen (§ 544 Abs. 6 Satz 1 ZPO). Im Beschwerdeverfahren darf nur geprüft werden, ob innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist einer der gesetzlichen Zulassungsgründe vorgetragen ist und auch tatsächlich vorliegt (vgl. BGHZ 152, 7, 8 f.; 153, 254, 255). Erledigt sich ein Feststellungsinteresse des Klägers in seiner Grundsätzlichkeit nach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde durch eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse, die in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen ist, so wird die Nichtzulassungsbeschwerde unbegründet (BGH, Beschl. v. 12. März 2003 - IV ZR 278/02, WM 2003, 986). Umgekehrt kann eine Nichtzulassungsbeschwerde jedoch nicht durch ein Ereignis begründet werden, das erst nach Ablauf der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde vorgetragen worden ist.

Im übrigen wird eine positive Feststellungsklage dadurch, daß der Kläger nachträglich auch eine Leistungsklage erhebt, jedenfalls dann nicht unzulässig, wenn der Prozeß über die Feststellungsklage weit fortgeschritten ist, derjenige über die Leistungsklage sich aber gerade erst am Anfang befindet (BGH, Urt. v. 21. Dezember 1989 - IX ZR 234/88, WM 1990, 695, 696 f.; vgl. auch BGHZ 99, 340, 343; LG Bonn ZAP Fach 13, 839). So verhält es sich hier.

Ende der Entscheidung

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