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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.11.2007
Aktenzeichen: IX ZR 122/06
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 122/06

vom 15. November 2007

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Detlev Fischer

am 15. November 2007

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. Mai 2006 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert wird auf 312.034,27 € festgesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg, weil die zur Prüfung gestellten Rechtsfragen nicht entscheidungserheblich sind.

1. a) Gegenstand der Klage bildet zum einen ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 307.034, 27 €, den die Klägerin darauf gestützt hat, im Falle einer zutreffenden Beratung durch den Beklagten und einer ihr entsprechenden Vertragsgestaltung gegen den Käufer E. wegen Verzuges eine Zinsforderung erworben zu haben. Weiterer Klagegegenstand ist ein Feststellungsantrag auf Ersatz des der Klägerin dadurch entstandenen Schadens, dass sie wegen der Bindung an den mit dem Käufer E. geschlossenen Vertrag das Grundstück nicht zu gleichen Bedingungen an einen anderen Erwerber gewinnbringend veräußern konnte.

b) Das Berufungsgericht hat den bezifferten Schadensersatzanspruch für unbegründet erachtet, weil der Käufer E. bei einer anderen Vertragsgestaltung vor Eintritt der Fälligkeit von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch gemacht hätte und darum Verzugszinsen nicht angefallen wären.

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde, die das Berufungsbegehren der Klägerin in vollem Umfang weiterverfolgt, setzt sich mit diesen die Abweisung des Zahlungsantrags tragenden Erwägungen nicht auseinander. Zwar hat das Berufungsgericht einen bezifferten Schaden der Klägerin auch unter dem Gesichtspunkt der Möglichkeit eines Verkaufs des Grundstücks zu dem mit dem Käufer E. vereinbarten Preis an einen Dritten abgelehnt. Dies war aber rechtsfehlerhaft, weil die Klägerin den Zahlungsanspruch in beiden Tatsacheninstanzen ausschließlich auf den Zinsschaden gestützt hat. Das Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde, das dem fehlerhaften Ansatz des Berufungsgerichts folgt und sich nur mit der Frage eines Verkaufs an einen Dritten befasst, ist darum nicht geeignet, die Abweisung des Zahlungsantrags in Frage zu stellen.

3. Die Klägerin hat in den Vorinstanzen ihren Feststellungsantrag ausschließlich mit Tatsachenvortrag zur Möglichkeit eines Verkaufs des Grundstücks zu dem mit dem Käufer E. vereinbarten Preis an einen Dritten unterlegt. Insoweit zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Zulassungsgrund auf, insbesondere sind die Voraussetzungen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht dargetan.

Ende der Entscheidung

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