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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.12.2007
Aktenzeichen: IX ZR 122/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 552a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 122/07

vom 13. Dezember 2007

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Detlev Fischer

am 13. Dezember 2007

beschlossen:

Tenor:

1. Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 14. Juni 2007 gemäß § 552a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 9.878,80 € festgesetzt.

3. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis 31. Januar 2008.

Gründe:

Ein Zulassungsgrund ist nicht gegeben; ferner hat die Revision keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).

Wird ein Gläubiger mit Mitteln befriedigt, die der Schuldner aus einer - wie im Streitfall - lediglich geduldeten Kontoüberziehung schöpft, kann die Deckung nach der Grundsatzentscheidung des Senats vom 11. Januar 2007 (BGHZ 170, 276) in der Insolvenz des Schuldners mangels Gläubigerbenachteiligung nicht angefochten werden. Die vorliegende Sache ist nicht zu einer Klärung der von dem Senat offen gelassenen Frage geeignet, ob und unter welchen Voraussetzungen die konkludente Vereinbarung einer erhöhten Kreditlinie in Betracht kommt, wenn die Bank eine an sich vertragswidrige Überziehung über einen längeren Zeitraum zulässt (Urt. v. 11. Januar 2007 aaO Tz. 16). Von der Kontoeröffnung am 11. Februar 2004 bis zur Einlösung des letzten Schecks am 7. April 2004 ist lediglich ein Zeitraum von nicht einmal zwei Monaten verstrichen. Zudem wurde das Konto nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts zwischenzeitlich am 8. März 2004 im Haben geführt. Angesichts dieser zeitlichen Gegebenheiten fehlt es bereits an einer längeren Dauer der geduldeten Kontoüberziehung als einer jedenfalls maßgeblichen Voraussetzung für eine konkludent vereinbarte Kreditlinie.

Ende der Entscheidung

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