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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.06.2004
Aktenzeichen: IX ZR 123/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 544
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 123/03

vom

29. Juni 2004

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill

am 29. Juni 2004

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 9. Zivilsenat in Freiburg - vom 24. April 2003 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 123.416,71 €.

Gründe:

Die Beschwerde ist nach § 544 ZPO statthaft; sie ist jedoch nicht begründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Die gerügte Verletzung von Verfahrensgrundrechten liegt nicht vor. Es ist davon auszugehen, daß das Berufungsgericht den von der Klägerin unterbreiteten Prozeßstoff zur Kenntnis genommen hat. Das Berufungsgericht hat ferner dargelegt, weshalb es dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen gefolgt ist. Soweit es bei der Ermittlung der angemessenen Erhöhung des Erbbauzinses im Jahr 1991 den für das Jahr 2003 zu erwartenden Heimfall mitberücksichtigt hat, kann von objektiver Willkür keine Rede sein.

Ende der Entscheidung

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