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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.07.2008
Aktenzeichen: IX ZR 123/07
(1)
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 17. Juli 2008
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer
am 17. Juli 2008
beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 29. Mai 2008 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Der Kläger beruft sich lediglich auf einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG, legt aber eine Gehörsverletzung nicht dar. Welches konkrete Vorbringen übergangen sein soll, wird nicht ansatzweise ausgeführt. Bei dieser Sachlage ist ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG bereits nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Tatsächlich erschöpfen sich die Rügen des Klägers in einer rein rechtlichen Auseinandersetzung mit dem Senatsbeschluss. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt indes keine Pflicht der Gerichte, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen (BVerfGE 80, 269, 286; 87, 1, 33).
Ende der Entscheidung
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