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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.05.2008
Aktenzeichen: IX ZR 123/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 287
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 123/07

vom 29. Mai 2008

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer

am 29. Mai 2008

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 13. Juni 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 77.570,17 € festgesetzt.

Gründe:

Die statthafte Nichtzulassungsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg.

Im Blick auf den Nachweis der haftungsausfüllenden Kausalität ist das Berufungsgericht ersichtlich von der Anwendbarkeit des § 287 ZPO ausgegangen. Eine Parteianhörung des Klägers war nicht geboten, um ihm die Gelegenheit zu geben, der Annahme des Oberlandesgerichts entgegenzutreten, bei ihm habe eine angespannte Liquiditätssituation bestanden. Ausweislich des Tatbestandes des angefochtenen Urteils hat der Kläger derartige Liquiditätsschwierigkeiten selbst eingeräumt. Diese tatbestandliche Feststellung kann nur mit Hilfe eines Tatbestandsberichtigungsantrags (§ 320 ZPO), jedoch nicht im Rahmen eines Rechtsmittels angegriffen werden (BGH, Urt. v. 8. Januar 2007 - II ZR 334/04, NJW-RR 2007, 1434 f).

Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde bestanden im Streitfall verschiedene Handlungsalternativen. Da - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt - der ermäßigte Steuersatz nur im Falle einer noch im Jahre 1998 verwirklichten Betriebsaufgabe erlangt werden konnte, stand der Kläger vor der ernsthaften Alternative, dieser Möglichkeit im Blick auf seinen nur durch einen Grundstücksverkauf zu beseitigenden Liquiditätsbedarf näher zu treten.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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