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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.02.2008
Aktenzeichen: IX ZR 132/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 287 | |
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 28. Februar 2008
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
am 28. Februar 2008
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 1. Juli 2005 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 265.828,08 € festgesetzt.
Gründe:
Die Beschwerde ist zulässig (§ 544 Abs. 1, Abs. 2 ZPO), aber unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Entgegen der Ansicht der Beschwerde hat das Berufungsgericht das Willkürverbot nicht missachtet. Ist die richterliche Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts und des Verfahrensrechts willkürlich, so stellt dies einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar. Hierfür reicht eine nur fragwürdige oder sogar fehlerhafte Rechtsanwendung nicht aus, selbst ein offensichtlicher Rechtsfehler genügt nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass die fehlerhafte Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht; die Rechtslage muss mithin in krasser Weise verkannt worden sein (BGHZ 154, 288, 299 f).
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Das Berufungsgericht hat unter Berücksichtigung der Grundsätze des Gesamtvermögensvergleichs (vgl. BGH, Urt. v. 20. November 1997 - IX ZR 286/96, NJW 1998, 982, 983; v. 21. Juli 2005 - IX ZR 49/02, WM 2005, 2110, 2111) mit einzelfallsbezogenen Erwägungen den Prozessstoff tatrichterlich gewürdigt und im Rahmen des § 287 ZPO den geltend gemachten Schaden für begründet erachtet.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Ende der Entscheidung
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