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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.12.2007
Aktenzeichen: IX ZR 137/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 6. Dezember 2007
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Vill und die Richterin Lohmann
am 6. Dezember 2007
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. Mai 2006 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 50.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Das Berufungsurteil ist nicht in einer gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Weise unrichtig. Die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Beklagte weder als Testamentsvollstrecker noch als der für die Erklärung zur einheitlichen Gewinnfeststellung zuständige Steuerberater für die Einkommensteuererklärungen der einzelnen Miterben verantwortlich war, trifft vielmehr zu. Einen von der Senatsrechtsprechung abweichenden Obersatz hat das Berufungsgericht nicht aufgestellt. Das Berufungsgericht hat weder Verfahrensgrundrechte der Klägerin missachtet noch ihr Recht auf ein faires Verfahren beeinträchtigt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Sattz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Ende der Entscheidung
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