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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.05.2004
Aktenzeichen: IX ZR 138/03
Rechtsgebiete: AVO, BRAO
Vorschriften:
AVO § 1 Abs. 2 | |
BRAO § 45 Abs. 2 Nr. 2 | |
BRAO § 209 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
18. Mai 2004
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill
am 18. Mai 2004
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 15. Mai 2003 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 44.482,40 € festgesetzt.
Gründe:
Der Nichtzulassungsbeschwerde muß der Erfolg versagt bleiben.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die erste der von der Nichtzulassungsbeschwerde formulierten Rechtsfragen, der Verbotsgesetzcharakter des § 1 Abs. 2 der Zweiten Verordnung zur Ausführung des Rechtsberatungsgesetzes vom 3. April 1936 (RGBl. I 359; fortan nur: AVO), von grundsätzlicher Bedeutung ist. Denn die Nichtzulassungsbeschwerde hat schon nicht hinreichend dargelegt, daß die von ihr angesprochene Rechtsfrage, die das Berufungsgericht offengelassen hat, entscheidungserheblich ist. Dies setzt voraus, daß die Klägerin beim Abschluß des notariellen Treuhandvertrages vom 23. Juli 1998 (UR-Nr. 143/98, Notar Dr. K. in Essen) der Vorschrift des § 1 Abs. 2 AVO zuwider gehandelt hätte. Das hat das Berufungsgericht unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls verneint. Eine grundsätzliche Bedeutung ist insoweit nicht erkennbar.
Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde als weiteren Zulassungsgrund geltend macht, aus dem Berufsbild aller Rechtsbeistände folge, daß sich die Auslegung des § 1 Abs. 2 AVO auch im Streitfall an § 43a Abs. 1 und 4, § 45 Abs. 2 Nr. 2 BRAO zu orientieren habe, erfordert dies ebenfalls keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Anwendung der genannten Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung auf die Rechtsbeistände zu beschränken, welche die Kammermitgliedschaft nach § 209 Abs. 1 BRAO erlangt haben, läßt sich unmittelbar aus dem Gesetz ableiten. Abweichende Rechtsprechung oder gewichtige Literaturstimmen hat die Nichtzulassungsbeschwerde nicht benennen können.
Ende der Entscheidung
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