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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.12.2002
Aktenzeichen: IX ZR 139/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 717 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
18. Dezember 2002
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Dr. Bergmann
am 18. Dezember 2002
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 8. April 2002 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert wird auf 25.363,91 € festgesetzt.
Gründe:
Die Frage, ob § 717 Abs. 2 ZPO auf Prozeßvergleiche entsprechend anwendbar ist, mag rechtsgrundsätzliche Bedeutung haben. Sie wird jedoch nicht entscheidungserheblich, weil die Beschwerde keinen Zulassungsgrund aufzuzeigen vermag, soweit das Berufungsgericht der Klägerin einen Bereicherungsanspruch zuerkannt hat. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO).
Ende der Entscheidung
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