Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.06.2006
Aktenzeichen: IX ZR 149/05
Rechtsgebiete: AO, InsO


Vorschriften:

AO § 46 Abs. 2
AO § 46 Abs. 3
AO § 1 Abs. 2 Nr. 2
InsO § 91 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

IX ZR 149/05

vom 29. Juni 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Vill, Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 29. Juni 2006 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. Juni 2005 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 69.968,94 € festgesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet; weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

1. Die Rechtsfrage, ob eine Gemeinde, der durch Landesgesetz die Kompetenz zur Verwaltung der Realsteuern übertragen worden ist, Finanzbehörde im Sinne des § 46 Abs. 2 und 3 AO ist, beantwortet sich unmittelbar aus dem Gesetz. § 1 Abs. 2 Nr. 2 AO verweist für diesen Fall unter anderem auf die Vorschriften des Zweiten Teils der Abgabenordnung über das Steuerschuldrecht und damit auch auf § 46 AO. Von dessen Geltung ist auch der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 26. April 1994 (BFH/NV 1994, 839, 841) ausgegangen.

2. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes ist die Abtretung der zuständigen Finanzbehörde nach Entstehung des Anspruchs anzuzeigen; eine Anzeige ist jedenfalls bis zur Insolvenzeröffnung am 5. September 2001 nicht erfolgt. Damit ist die Zession der Gewerbesteuererstattungsansprüche der Schuldnerin vor der Verfahrenseröffnung nicht wirksam geworden. Den späteren Erwerb eines Absonderungsrechts schließt § 91 Abs. 1 InsO aus. Eine Freigabe des Anspruchs durch den Kläger liegt nicht vor; auch kann sein Schreiben vom 31. Mai 2002 weder als Genehmigung einer vorangegangenen Anzeige noch als eine eigene Anzeige der Abtretung angesehen werden.

3. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.



Ende der Entscheidung

Zurück