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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.06.2005
Aktenzeichen: IX ZR 15/03
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 544
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2
BGB § 278
BGB § 278 Abs. 1
BGB § 328
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 15/03

vom 16. Juni 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Neskovic, Vill und die Richterin Lohmann

am 16. Juni 2005

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 17. Dezember 2002 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert von 511.291,88 € (1.000.000 DM).

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 544 ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Entgegen der Ansicht des Klägers weicht das Berufungsurteil nicht von den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 10. März 1988 (III ZR 195/86, WM 1988, 986) und vom 1. Dezember 1994 (III ZR 93/93, WM 1995, 344) ab. Ob (auch) zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits ein Treuhandvertrag zustande gekommen ist oder ob der Kläger nur gemäß § 328 BGB in den Vertrag zwischen der W. S. GmbH und den Beklagten einbezogen ist, war im Wege der Auslegung der konkret getroffenen Vereinbarungen zu entscheiden. Gleiches gilt für die Frage, ob und welche weiteren Verpflichtungen die Beklagten übernommen haben; für die Beantwortung dieser Frage spielte es - wie sich auch aus der zitierten Entscheidung vom 1. Dezember 1994 ergibt - keine Rolle, ob der Kläger Vertragspartei oder nur begünstigter Dritter war. Angesichts des Wortlauts des § 3 des Darlehensvertrages ist das Ergebnis, zu dem das Berufungsgericht gelangt ist, mindestens gut vertretbar; eine Divergenz zu Gerichtsentscheidungen, in denen es um andere Verträge ging, besteht jedenfalls nicht. Anders als in dem Fall, welcher der Senatsentscheidung vom 13. März 1997 (IX ZR 81/96, WM 1997, 1392) zugrunde lag, waren die dem Kläger durch die Abänderung des Treuhandvertrages drohenden Gefahren weder offenkundig noch den Beklagten positiv bekannt. Nach dem Vorbringen des Klägers ist der Schaden letztlich durch das unredliche Verhalten des württembergischen Notarassessors S. eingetreten, welcher der Überweisung auf das Konto der W. S. GmbH zugestimmt haben soll; damit war das Geld für den Kläger verloren.

Eine Abweichung von der Senatsentscheidung vom 19. Juli 2001 (IX ZR 62/00, ZIP 2001, 1507) liegt ebenfalls nicht vor. Der Senat hat in dieser Entscheidung nicht einen allgemeinen Rechtssatz dahingehend aufgestellt, daß der Geschäftsherr auch für das Verhalten eines Mitarbeiters haftet, der nur mit vorbereitenden Aufgaben beschäftigt gewesen war. Die Entscheidung beruht vielmehr auf der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der eine Zurechnung gemäß § 278 Abs. 1 BGB einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem schuldhaften Verhalten der Hilfsperson und denjenigen Aufgaben voraussetzt, die dieser im Hinblick auf die Vertragserfüllung zugewiesen war. An dieser Rechtsprechung hat sich auch das Berufungsgericht orientiert. Das Ergebnis, zu dem es gelangt ist, beruht auf einer Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalles, ohne daß ein Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erkennbar wäre.

Der Tatsachenvortrag des Klägers zu den Handlungen des württembergischen Notarassessors S. und vor allem dazu, durch welches eigene Verhalten die Beklagten das Auftreten des Notarassessors S. ermöglicht oder erleichtert haben sollen, bietet keine ausreichende Grundlage für eine Fortentwicklung der Rechtsprechung zu § 278 BGB. Im Verhältnis zum Notar Dr. W. haben die Beklagten den Notarassessor S. nicht als Verhandlungsgehilfen eingesetzt. Ihr Schreiben vom 3. April 1998, in dem sie auf Telefongespräche des S. mit Dr. W. Bezug nahmen, ließ für sich genommen nicht den Schluß zu, daß S. ihr Mitarbeiter war oder in ihrem Auftrag gehandelt hatte. Mit der G. -Bank in L. haben die Beklagten nie selbst in Verbindung gestanden.

Die Gehörsrügen des Klägers sind schließlich ebenfalls nicht berechtigt. Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß ein Gericht das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Es ist dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Damit sich ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen läßt, müssen demnach besondere Umstände deutlich gemacht werden, die zweifelsfrei darauf schließen lassen, daß tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BGHZ 154, 288, 300 f m.w.N.). Daran fehlt es hier. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.

Ende der Entscheidung

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