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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 13.06.2006
Aktenzeichen: IX ZR 15/04
Rechtsgebiete: InsO, ZPO


Vorschriften:

InsO § 55
InsO § 178 Abs. 3
InsO § 181
InsO § 183 Abs. 1
ZPO § 322
a) Ein Anspruch, der aufgrund eines rechtskräftigen Feststellungsurteils nach § 180 InsO als Insolvenzforderung zur Tabelle festgestellt worden ist, kann gleichwohl unter Berufung auf § 55 InsO gegen die Masse eingeklagt werden.

b) Wird der Anspruch als Masseforderung klageweise geltend gemacht, so kann der Insolvenzverwalter trotz des rechtskräftigen Feststellungsurteils Grund und Höhe des Anspruchs bestreiten. Der Entscheidung über das Nichtbestehen einer zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung im rechtskräftig abgeschlossenen Feststellungsverfahren kommt im Verhältnis zwischen Massegläubiger und Insolvenzverwalter gleichfalls keine Bindungswirkung zu.


BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

IX ZR 15/04

Verkündet am: 13. Juni 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. März 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 19. Dezember 2003 dahin geändert, dass das Landgericht nach der Zurückverweisung über die Begründetheit der über den Betrag von 14.699, 64 € [28.750 DM] hinausgehenden Mietzinsforderungen sowie gegebenenfalls über die vom Beklagten in Höhe von 255.424,53 € [499.566,96 DM] zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen sachlich neu zu entscheiden hat.

Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.

Dem Landgericht wird auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger ist Eigentümer eines Gewerbeobjektes, das er an die S. GmbH (fortan: Schuldnerin) vermietete. Im vorliegenden Verfahren begehrt er Mietzins für die Monate Februar bis September 1999.

Am 1. April 1999 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit Schreiben vom 1. April 1999 kündigte er das mit dem Kläger bestehende Mietverhältnis zum 30. September 1999. Daraufhin meldete der - damals bereits anwaltlich vertretene - Kläger die verfahrensgegenständlichen Mietzinsforderungen sowie weitere Forderungen zur Insolvenztabelle an. Nachdem der Beklagte die angemeldeten Forderungen im Prüfungstermin bestritten hatte, erhob der Kläger Feststellungsklage gemäß § 180 InsO. Hinsichtlich der hier in Rede stehenden Ansprüche hat das Landgericht [Verfahren LG Kiel 17 O 193/00] der Feststellungsklage mit rechtskräftigem Urteil vom 28. Februar 2001 stattgegeben und in der Urteilsformel ausgesprochen, dem Kläger stehe in dem angeführten Insolvenzverfahren eine nicht nachrangige Insolvenzforderung in der geltend gemachten Höhe zu. Der Beklagte erkannte die angemeldete Forderung mit Schreiben vom 20. April 2001 an. Mit Schreiben vom 29. Juni 2001 nahm der Kläger die Anmeldung zur Tabelle hinsichtlich der Mietzinsforderungen zurück, worauf die Tabelle am 12. November 2001 um diesen Betrag berichtigt wurde.

Mit der vorliegenden Klage auf Zahlung von insgesamt 114.026,84 DM begehrt der Kläger den vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens von der Schuldnerin nicht entrichteten Mietzins für die Monate Februar und März 1999 in Höhe von 28.750 DM sowie den Mietzins für die anschließenden Monate April bis September 1999. Wegen des Mietzinses für Februar und März 1999 beruft er sich auf ein Absonderungsrecht an Gegenständen, die der Beklagte zwischenzeitlich verwertet hat. Im Übrigen erhebt er eine Masseforderung nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Der Beklagte macht geltend, der Kläger könne wegen des rechtskräftigen Insolvenzfeststellungsurteils die Forderung nicht mehr als Masseschuld beanspruchen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht das Urteil aufgehoben und die Klageforderungen für begründet erklärt. Hinsichtlich der vom Beklagten zur Aufrechnung gestellten Gegenansprüche hat das Berufungsgericht den Rechtsstreit für nicht entscheidungsreif angesehen und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Mit der zugelassenen Revision begehrt der Beklagte die teilweise Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückweisung der Berufung, soweit der Kläger mehr als 28.750 DM nebst Zinsen hieraus geltend macht.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Revision hat in der Sache teilweise Erfolg.

Das angefochtene Urteil hat im Ergebnis zutreffend auf Zurückverweisung der Sache an das Landgericht erkannt; dieses hat jedoch in einem wesentlich weiteren Umfang, als vom Berufungsgericht angenommen, eine erneute Sachprüfung der Klageforderung sowie der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung vorzunehmen.

I.

Das Berufungsgericht, dessen Urteil in ZInsO 2004, 687 ff veröffentlicht ist, hat die Klage als zulässig angesehen und ausgeführt, soweit der Kläger Mietzins für die Monate Februar und März 1999 in Höhe von 28.750 DM geltend mache, stehe die rechtskräftige Entscheidung des Vorprozesses nicht entgegen, weil dort über die Höhe des zu Grunde liegenden Mietzinsanspruchs nur als Vorfrage entschieden worden sei. Das rechtskräftige Urteil habe auch nicht zur Folge, dass die Masseforderung des Klägers betreffend den Mietzins von April bis September 1999 als Insolvenzforderung anzusehen sei. Gegen-stand des Vorprozesses sei nicht die Qualifikation der Forderung als Insolvenzforderung, sondern allein das Bestehen der Mietforderungen und Schadensersatzansprüche des Klägers gewesen, gegenüber denen der Beklagte die Aufrechnung mit streitigen Forderungen erklärt habe. Das Bestehen eines Mietzinsanspruchs des Klägers für Februar und März 1999 in Höhe des Betrages, hinsichtlich dessen abgesonderte Befriedigung begehrt werde, sei zwischen den Parteien unstreitig. Für die Zeit ab April 1999 sei durch das angeführte Urteil rechtskräftig festgestellt, dass dem Kläger ein Mietzinsanspruch in Höhe des geltend gemachten Betrages zustehe. Von der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung des Beklagten in Höhe von nunmehr 499.566,96 DM sei im Vorprozess ein Betrag von 460.627,65 DM aberkannt worden. Da die Sache wegen weitergehender Gegenansprüche in Höhe von 38.939,31 DM noch nicht entscheidungsreif sei, bedürfe es hinsichtlich des vom Landgericht als unzulässig wie auch des als unbegründet abgewiesenen Teils der Klage der Zurückverweisung.

II.

Die Revision ist zulässig.

1. Das gegen ein kassatorisches Urteil gerichtete Rechtsmittel ist im Hinblick auf das Erfordernis einer ordnungsgemäßen Verfahrensrüge nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b) ZPO noch als zulässig anzusehen. Der Revisionsbegründung ist die Rüge zu entnehmen, das Berufungsgericht hätte bei richtiger Bestimmung des Streitgegenstands des Feststellungsurteils im Verfahren nach § 179 ff InsO den über 28.750 DM nebst Zinsen hinausgehenden Teil der Klage als unbegründet ansehen und die Berufung zurückweisen müssen.

2. Der auf Teilaufhebung des Berufungsurteils und Zurückweisung der Berufung insoweit, als der Kläger mehr als 28.750 DM nebst Zinsen hieraus geltend macht, gerichtete Revisionsantrag ist zulässig.

a) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass ein Rechtsmittel auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden kann (BGHZ 53, 152, 155). Dies gilt nicht nur für verschiedene selbständige Klageansprüche oder quantitativ abgrenzbare Teile von Ansprüchen, sondern auch für Verteidigungsmittel, sofern es sich hierbei um einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs handelt (BGHZ 45, 287, 289). So ist eine Beschränkung des Rechtsmittels eines zur Zahlung verurteilten Beklagten auf eine zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung zulässig (BGHZ 53, 152, 155; 109, 179, 189; BGH, Urt. v. 30. November 1995 - III ZR 240/94, NJW 1996, 527; v. 21. Juni 1999 - II ZR 47/98, NJW 1999, 2817, 2818). Unzulässig ist dagegen eine Beschränkung auf bloße Urteilselemente, bei denen diese Voraussetzung nicht erfüllt ist (BGH, Urt. v. 13. Juni 2001 - VIII ZR 294/99, WM 2001, 2023, 2024).

b) Soweit die Klage auf ein Absonderungsrecht des Klägers wegen des Mietzinses für Februar und März 1999 in Höhe von 28.750 DM gestützt wird, handelt es sich um einen abgrenzbaren Teil der Klageforderung, der auch in einem gesonderten Verfahren hätte geltend gemacht werden können. Die Revisionserwiderung erwähnt selbst die Zusammensetzung des Klageanspruchs aus mehreren Einzelforderungen. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klage sei hinsichtlich dieses Betrages zulässig, weil dem Kläger insoweit ein Absonderungsrecht zustehe. Weiter hat es im Rahmen der Begründetheit der Klage festgestellt, zwischen den Parteien sei unstreitig, dass ein Mietzinsanspruch in Höhe dieses Betrages bestanden habe. Auch wenn das Berufungsgericht aufgehoben und zurückverwiesen hat, besteht kein anerkennenswertes Bedürfnis, einen vom rechtsmittelführenden Beklagten nicht angegriffenen Teil der Klageforderung vor dem Revisionsgericht zu verhandeln (vgl. BGHZ 45, 287, 289). Die von der Revisionserwiderung eingewandte Gefahr widersprechender Entscheidungen ist nicht größer, als wenn die Klageforderung in zulässiger Weise mit mehreren Teilklagen erhoben worden wäre. Solange über die Gegenforderung keine der Rechtskraft fähige Entscheidung (§ 322 Abs. 2 ZPO) ergangen ist, bleibt dem Beklagten zudem die Möglichkeit, sowohl gegenüber der Teilforderung in Höhe von 28.500 DM als auch gegenüber der sonstigen Forderung des Klägers die (Hilfs-)Aufrechnung zu erklären.

III.

Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht die Klage als zulässig angesehen; ihr steht die Rechtskraft des Feststellungsurteils im Vorprozess nicht entgegen.

1. An der Geltendmachung der Klageforderung ist der Kläger nicht auf Grund der nach dem rechtskräftigen Feststellungsurteil im Vorprozess erfolgten Eintragung in die Insolvenztabelle gehindert.

a) Nach ganz herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum werden Masseforderungen auch durch Anmeldung, Anerkennung und Feststellung nicht zu Insolvenzforderungen. Die Rechtskraftwirkung gemäß § 178 Abs. 3, § 183 InsO schließt die spätere Geltendmachung desselben Anspruchs als Masseforderung nicht aus (BAGE 62, 88, 92 f; 104, 94, 97; 105, 345, 349; BAG ZIP 1987, 1266, 1267; BSG ZIP 1982, 191, 192; KG LZ 1907, 679, 680; OLGE 19 (1909), 214, 215; OLG München OLGE 21 (1910), 170, 172; OLG Düsseldorf NJW 1974, 1517, 1518; Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl., § 145 Rn. 3c, 7a; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl., § 178 Rn. 17; HK-InsO/Irschlinger, 4. Aufl., § 179 Rn. 6; Kübler/Prütting/Pape, InsO, § 178 Rn. 11; Weis in Hess/Weis/Wienberg, InsO 2. Aufl., § 178 Rn. 42; FK-InsO/Kießner, 4. Aufl., § 174 Rn. 35).

b) Eine andere Auffassung differenziert für die Rechtskraftwirkung der Eintragung von Masseforderungen danach, ob der unanmeldbare Anspruch als solcher oder als gewöhnliche Insolvenzforderung zur Tabelle festgestellt wurde. Nur im ersten Fall soll keine Urteilswirkung eintreten. Dagegen könne es bei Eintragung der unanmeldbaren Forderung als gewöhnliche Insolvenzforderung keinen Unterschied machen, ob die ordnungsgemäß angemeldete und festgestellte Forderung gar nicht bestehe oder ob sie zwar bestehe, aber nicht als Insolvenzforderung zu qualifizieren sei. Die Feststellung einer Forderung als Insolvenzforderung hindere jedoch einen Massegläubiger nicht daran, von dem Insolvenzverwalter Erfüllung der Forderung aus der Masse zu verlangen und notfalls in die Masse zu vollstrecken (Eckardt, ZIP 1993, 1765, 1768 ff, ders. in Kölner Schrift, 2. Aufl., 743 Rn. 46; zustimmend Kilger/K. Schmidt, KO 17. Aufl., § 145 Anm. 4). Der Gläubiger müsse allerdings vor der Durchsetzung seiner Forderung nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) auf seine Rechte aus der Feststellung verzichten (Eckardt, aaO 1773 f, 1774 Fn. 66; MünchKomm-InsO/Schumacher, § 178 Rn. 66).

c) Die herrschende Auffassung ist zutreffend. Die Bestimmungen über die Feststellung der Forderungen (§ 174 ff InsO) beziehen sich nach Wortlaut und Systematik des Gesetzes nur auf Insolvenzforderungen. Nach § 174 Abs. 1 InsO haben die Insolvenzgläubiger ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Damit dient das besondere Feststellungsverfahren nicht zur Klärung der rechtlichen Einordnung eines Anspruchs als Insolvenzforderung, sondern setzt die Anmeldung einer Insolvenzforderung voraus. Auch nach der Gesetzesbegründung betreffen die Vorschriften lediglich Insolvenzgläubiger (BT-Drucks. 12/2443, S. 183 f). Führte die Feststellung einer Forderung zur Tabelle als Insolvenzforderung allgemein zum Ausschluss als Masseforderung, so könnte ein Insolvenzverwalter unter Umständen durch entsprechendes Verhalten gegenüber rechtsunkundigen Massegläubigern deren Forderungen gleichsam in Insolvenzforderungen umwandeln. Ein anerkennenswertes Interesse, den Gläubiger an einer irrtümlichen Feststellung als Insolvenzforderung zur Tabelle festzuhalten, besteht nicht. Die fehlerhafte Eintragung in die Tabelle kann berichtigt werden. Sollten auf Grund der Feststellung zur Tabelle bereits Zahlungen erfolgt sein, so können diese grundsätzlich nach § 812 BGB kondiziert werden. Ob der Gläubiger unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung auch verpflichtet ist, auf die Feststellung als Insolvenzforderung zu verzichten, bedarf keiner Entscheidung. Gegenüber einem Gläubiger, der nach irrtümlicher Anmeldung und Eintragung seines unanmeldbaren Anspruchs kraft seines besseren Rechts von dem Verwalter Erfüllung begehrt, ohne die Löschung der Eintragung zu bewilligen, kann der Verwalter die Erfüllung wegen widersprüchlichen Verhaltens verweigern (vgl. Jaeger/Weber, KO 8. Aufl., § 145 Anm. 7).

2. Entgegen der Ansicht der Revision ändert sich daran auch dann nichts, wenn die Masseforderung im Verfahren der Feststellungsklage nach § 179, § 181, § 183 Abs. 1 InsO durch rechtskräftiges Urteil festgestellt und gemäß § 183 Abs. 2 InsO in die Tabelle eingetragen worden ist.

a) Die Forderungen der Massegläubiger unterliegen von vorneherein nicht den Vorschriften über Geltendmachung und Prüfung von Insolvenzforderungen; sie sind außerhalb des Feststellungsverfahrens gegen den Insolvenzverwalter zu verfolgen und von diesem zu befriedigen (RG JW 1905, 389, 390; BSGE 50, 262, 264). Der Rechtskraft nach § 178 Abs. 3 InsO fähig sind daher nur Insolvenzforderungen (BAGE 62, 89, 92 zur gleichlautenden Bestimmung des § 145 Abs. 2 KO; 104, 94, 97; 105, 345, 349). Die von der Revision angeführte Rechtsprechung zur Erstreckung der materiellen Rechtskraft auf das Bestehen der Forderung bezieht sich denn auch nur auf Insolvenzforderungen (vgl. RGZ 55, 157, 159; OLG Frankfurt KTS 1983, 602, 606; BGH, Beschl. v. 12. April 1984 - III ZR 113/83, KTS 1984, 427; vgl. auch RG JW 1921, 1363).

Für die Rechtskraftfähigkeit und den Rechtskraftumfang bedeutet es keinen Unterschied, ob die Forderung widerspruchslos eingetragen worden ist oder ob der Insolvenzverwalter oder ein anderer Insolvenzgläubiger sie bestritten und der anmeldende Gläubiger gegen den Bestreitenden die Feststellung gemäß § 179 Abs. 1 InsO betrieben hat. Während im ersten Fall die Forderung nach § 178 Abs. 1 Satz 1 InsO kraft Gesetzes als festgestellt gilt, erfolgt bei der zweiten Fallgruppe nach § 180 Abs. 1 InsO die Feststellung durch das Urteil im ordentlichen Verfahren und die anschließende Berichtigung der Tabelle gemäß § 183 Abs. 2 InsO. Die Wirkung des Feststellungsurteils liegt mithin in der Beseitigung des Widerspruchs. Die Sachlage ist dann dieselbe geworden, als wäre im Prüfungstermin gar kein Widerspruch erhoben und die Forderung als unstreitig festgestellt worden (Hahn, Die gesammten Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen, 4. Bd., Motive II 368 [zu § 135 KO-E]). In beiden Fallgruppen wirkt erst die Eintragung durch das Insolvenzgericht in die Tabelle gemäß § 178 Abs. 3 InsO für die festgestellte Forderung nach Betrag und Rang wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern. Bei dieser Wirkung einer an sich rein beurkundenden Tätigkeit des Insolvenzgerichts handelt es sich um eine durch Zweckmäßigkeitserwägungen gerechtfertigte, auf § 178 Abs. 3 InsO beruhende Besonderheit (vgl. Jaeger/Weber, aaO, § 145 Anm. 3 a). Die Rechtskraftwirkung von Feststellung und Eintragung ist deswegen auf Insolvenzforderungen zu begrenzen (vgl. dazu W. Lüke, Anm. AP BetrVG 1972 § 113 Nr. 19 unter 1.), was durch den Bezug auf alle Insolvenzgläubiger in § 178 Abs. 3 InsO zum Ausdruck kommt. Gegenüber Massegläubigern setzt das Gesetz den Feststellungseintrag nicht einem rechtskräftigen Urteil gleich, weil sich diese nicht in einer Konkurrenzsituation mit den Insolvenzgläubigern befinden, sondern gemäß § 53 InsO vorweg Befriedigung erfahren (Nerlich/Römermann/Becker, InsO, § 178 Rn. 29).

b) Eine Entscheidung, mit der eine Forderung gemäß § 183 Abs. 1, § 181, § 179 Abs. 1 InsO rechtskräftig festgestellt wird, umfasst auch nicht, wie die Revision meint, nach allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen deren Einordnung als Insolvenzforderung. Ungenau ist die - wohl auf RGZ 55, 157, 159 f beruhende - Auffassung der Revision, Streitgegenstand der Feststellungsklage nach § 179 f InsO sei die Forderung selbst. In Übereinstimmung mit dem für den allgemeinen Zivilprozess in der Rechtsprechung anerkannten zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff (BGHZ 117, 1, 5; 153, 173, 175) ist der Gegenstand der hier in Rede stehenden Feststellungsklage ebenfalls nach Antrag und Grund zu bestimmen. Im Forderungsfeststellungsrechtsstreit lautet der Antrag auf Feststellung der angemeldeten Forderung zur Insolvenztabelle (BGH, Urt. v. 21. November 1953 - VI ZR 203/52, LM Nr. 4 zu § 146 KO; v. 19. September 1957 - II ZR 1/56, WM 1957, 1334, 1335; Weis, aaO § 179 Rn. 28; Nerlich/Römermann/Becker, aaO, § 179 Rn. 7) nach Grund, Betrag und Rang (§ 181 InsO). "Grund" des erhobenen Anspruchs ist der in der Anmeldung angegebene Sachverhalt (BGH, Urt. v. 27. September 2001 - IX ZR 71/00, ZIP 2001, 2099). Gegenstand der Insolvenzfeststellungsklage nach §§ 179 ff InsO ist entgegen der Auffassung der Revision mithin nicht die rechtliche Qualifikation der angemeldeten Forderung als Insolvenzforderung. Letzteres kann im Streitfall durch eine (allgemeine) Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO geklärt werden (vgl. BGH, Urt. v. 25. Juni 1957 - VIII ZR 251/56, WM 1957, 1225, 1226), die durch §§ 179 ff InsO nicht ausgeschlossen ist (vgl. zu § 146 KO RGZ 116, 368, 372; 139, 83, 87; RG JW 1900, 393, 394).

c) Da der Antrag auf Feststellung zur Tabelle gerichtet ist, vermag ein Feststellungsurteil keine Rechtskraftwirkung für die auf Zahlung als Masseschuld gerichtete Klage zu entfalten. Enthält die Entscheidungsformel im Verfahren nach § 179 ff InsO - wie hier im Vorprozess - nicht die Feststellung der angemeldeten Forderung zur Insolvenztabelle, sondern die Feststellung, dass dem Kläger eine nicht nachrangige Insolvenzforderung und ein Zinsanspruch in bestimmter Höhe zustehen, darf nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks gehaftet werden. Vielmehr ist der Urteilsausspruch durch die Urteilsgründe auszulegen (vgl. BGH, Urt. v. 10. Juni 1963 - II ZR 137/62, WM 1963, 749, 750). Im Vorprozess wurde, wie sich aus dem Urteil vom 28. Februar 2001 ergibt, nur über das Bestehen der Forderung als Voraussetzung der Beteiligung des Gläubigers an der Verteilung der haftenden Masse gestritten, nicht aber um die Eigenschaft der Forderung als Masseschuldanspruch (vgl. KG OLGE 19 (1909), 214, 215; Jaeger/Henckel, InsO, § 53 Rn. 28). Im Übrigen hat der Kläger im Vorprozess in der Klageschrift Mietzinsforderungen in Höhe von 114.257,72 DM - im Wesentlichen die jetzige Klageforderung - im Rahmen der Ausführungen zum Streitwert unwidersprochen als Masseforderungen qualifiziert.

3. Deshalb ist auch für die Annahme eines Verzichts des Klägers auf die Geltendmachung als Masseforderung kein Raum. Allein in der Anmeldung einer Forderung als Insolvenzforderung liegt kein Verzicht auf die Masseschuld (RGZ 98, 136, 137).

IV.

Nicht gefolgt werden kann jedoch den Ausführungen des Berufungsgerichts zum Mietzins für April bis September 1999 und zur Aberkennung des überwiegenden Teils der vom Beklagten zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung durch das Feststellungsurteil im Vorprozess.

1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind die Mietforderungen des Klägers für den Zeitraum von April bis September 1999 gegenüber dem Insolvenzverwalter und den übrigen Insolvenzgläubigern nicht rechtskräftig festgestellt. Die Masseschuld unterliegt nicht den Bindungswirkungen des § 178 Abs. 3 InsO, weil es sich um einen privilegierten Anspruch im Insolvenzverfahren handelt, der nur gegen den Insolvenzverwalter gerichtet werden kann. Ist die Forderung selbst ihrer Existenz und Höhe nach mit Wirkung gegenüber allen Insolvenzgläubigern - wie in RGZ 55, 157, 159 f - rechtskräftig festgestellt gewesen, so hat sich das nur auf die angemeldete und zur Prüfung gestellte Insolvenzforderung, nicht auf den erhobenen oder vorbehaltenen Masseanspruch bezogen (RG JW 1905, 389, 390).

Ebenso wie die schutzwerten Interessen des Gläubigers eine Weiterverfolgung des Anspruchs als Masseforderung im gesonderten Klageverfahren eröffnen, hat Entsprechendes zu Gunsten der Masse zu gelten: Der Verwalter ist berechtigt, den als Masseforderung weiterverfolgten Anspruch nach Grund und Höhe zu bestreiten. Abgesehen von Wortlaut und systematischem Zusammenhang der Bestimmungen über die Feststellung von Insolvenzforderungen besteht an einer sich auf Grund und Höhe der Masseforderung beziehenden Bindungswirkung der fehlerhaften Anmeldung, Feststellung und Eintragung kein schutzwürdiges Interesse des Gläubigers. Gerade bei voraussichtlich geringen Insolvenzquoten wird es vielfach unwirtschaftlich sein, im Feststellungsrechtsstreit mit erheblichen Kosten über Grund und Höhe einer Insolvenzforderung zu streiten, die lediglich ein Rechnungsposten für die Bestimmung der Quote ist, welche den Gläubigern bei der Verteilung der Haftungsmasse zukommt. Haben der Insolvenzverwalter und die übrigen Insolvenzgläubiger als weitere Beteiligte mangels eines hinreichenden wirtschaftlichen Interesses die Forderung nicht bestritten, so können sie nicht an deren Feststellung zur Tabelle gebunden werden, wenn der Gläubiger die Forderung nachträglich als Masseschuld geltend macht und damit der Masse einen Wert entziehen würde, welcher den der Insolvenzforderung bei weitem überstiege (vgl. Henckel, Festschrift für K. Michaelis 1972, 151, 160) oder sogar zur Masseunzulänglichkeit (§ 208 Abs. 1 InsO) führte. Die Feststellung und Eintragung entbehrt aber auch dann einer Bindungswirkung, wenn die Forderung - wie in der Klageschrift im Vorprozess - von vorneherein als Masseforderung bezeichnet worden ist. Wenn die Feststellung nach Grund und Betrag für die Geltendmachung der Masseschuld als verbindlich angesehen werden müsste, so würde das Feststellungsverfahren mit allen denkbaren Einwendungen von Insolvenzverwalter und den Insolvenzgläubigern - die übrigen Massegläubiger sind kraft Gesetzes an dem Verfahren nach § 178 ff InsO nicht beteiligt - zu Grund und Höhe ohne Rücksicht auf die hinsichtlich der angemeldeten Forderung zu erwartende Quote belastet werden (vgl. Henckel, aaO, 160 f).

Im Übrigen hat der Kläger die Anmeldung zur Tabelle in Höhe der jetzigen Klageforderung zurückgenommen, woraufhin die Tabelle um diesen Betrag berichtigt wurde.

2. Da der Feststellung zur Insolvenztabelle somit für die Masseforderung keine Bindungswirkung zukommt, wurde entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch über das Nichtbestehen der Gegenforderung durch das Feststellungsurteil nicht in Höhe von 460.627,65 DM rechtskräftig entschieden.

V.

Gleichwohl stellt sich die Zurückverweisung der Sache durch das Berufungsgericht zur weiteren Verhandlung an das Gericht des ersten Rechtszuges im Ergebnis als richtig dar.

1. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen und ausgeführt, sie sei zum überwiegenden Teil nicht begründet, weil dem Kläger ein Anspruch nur in Höhe der Insolvenzquote zustehe; in Bezug auf diese Quote sei die Klage jedoch unzulässig, weil die Forderungen in die Insolvenztabelle einzutragen seien, aus der Tabelle vollstreckt werden könne und es für eine Leistungsklage an einem Rechtsschutzbedürfnis fehle. Damit hat der Erstrichter nicht nur über die Zulässigkeit der Klage, sondern wegen eines freilich nicht näher bezeichneten Teils der Forderung zugleich über die Begründetheit entschieden. Insofern das Landgericht die Klage als unzulässig abgewiesen hat, greift § 538 Abs. 1 Nr. 2 ZPO a.F. unmittelbar ein. Entsprechende Anwendung findet die Vorschrift, soweit die Klage wegen entgegen stehender Rechtskraft als unbegründet abgewiesen worden ist (BGH, Urt. v. 11. März 1983 - V ZR 287/81, NJW 1984, 126, 128). Die Zurückverweisung ist im Übrigen deswegen gerechtfertigt, weil das erstinstanzliche Urteil nicht erkennen lässt, in welchem Umfange die Klage jeweils für unzulässig bzw. für unbegründet erachtet worden ist. Mithin kann die Rechtskraftwirkung des Urteils nicht bestimmt werden, was einen wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne des § 539 ZPO a.F. darstellt (BGHZ 45, 287; OLG Hamm NJW-RR 1992, 1279; Zöller/Gummer/Heßler, ZPO 25. Aufl., § 538 Rn. 29). Wegen der Mietzinsansprüche für die Zeit von April bis September 1999 und der vom Beklagten zur Aufrechnung gestellten streitigen Gegenforderung in Höhe von 499.566,96 DM ist der Rechtsstreit nicht zur Sachentscheidung reif. Die Erwägungen des Berufungsgerichts zur Zurückverweisung statt eigener Sachentscheidung nach § 540 ZPO a.F. - die sich von seinem Standpunkt aus folgerichtig nur auf einen Teilbetrag der Gegenforderung von 38.939,31 DM beziehen - werden von der Revision nicht angegriffen und enthalten keine Rechtsfehler.

2. Das Landgericht wird nunmehr dem in der Berufungserwiderung erhobenen Einwand nachzugehen haben, das Mietverhältnis sei auf Grund der mit Mieteinnahmen in Höhe von insgesamt 5.730 DM verbundenen Weitervermietung aufgelöst worden; gegebenenfalls wird der Kläger den Masseanspruch neu zu berechnen haben. Für eine Verrechnung mit Zinsen gemäß § 169 InsO, wie er sie im Vorprozess vorgenommen hat, bleibt dabei kein Raum, weil diese Regelung lediglich die Verwertung von Gegenständen betrifft, an denen ein Absonderungsrecht besteht (vgl. BGHZ 154, 72, 77 f; Urt. v. 16. Februar 2006 - IX ZR 26/05, WM 2006, 818, 819 z.V.b. in BGHZ). Schließlich wird das Landgericht die von dem Beklagten zur Aufrechnung gestellte, auf insgesamt 499.566,96 DM bezifferte Gegenforderung prüfen müssen.



Ende der Entscheidung

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