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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.11.2007
Aktenzeichen: IX ZR 15/06
Rechtsgebiete: WertV
Vorschriften:
WertV § 7 Abs. 1 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 15. November 2007
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser , Prof. Dr. Gehrlein und Vill
am 15. November 2007
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 15. Dezember 2005 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 56.380,86 € festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg.
1. Ein Eingreifen des Revisionsgerichts ist nicht, wie die Klägerin meint, unter dem Gesichtspunkt eines symptomatischen Rechtsfehlers zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung angezeigt.
Das Oberlandesgericht ist unter Auswertung der eingeholten Sachverständigengutachten in Ausübung des ihm eröffneten tatrichterlichem Ermessens zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Vollstreckung der Klägerin in das anfechtbar übertragene Grundstück wegen der wertausschöpfenden dinglichen Belastung aussichtslos gewesen wäre (vgl. BGHZ 104 355, 357; 90, 207, 212; BGH, Urt. v. 20. Oktober 2005 - IX ZR 276/02, ZIP 2006, 387 Tz 7; BGH, Urt. v. 24. September 1996 - IX ZR 190/95, WM 1996, 2080, 2082). Bei der Bemessung des Grundstückswerts hat das Berufungsgericht zutreffend wegen der Lage auf dem konkreten Grundstücksmarkt gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 WertV einen Abschlag vorgenommen (vgl. BGH, Urt. v. 12. Januar 2001 - V ZR 420/99, WM 2001, 997 f).
2. Zu Unrecht rügt die Klägerin eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG.
Tatsächlich hat das Oberlandesgericht das als übergangen gerügte Vorbringens, wonach im Zwangsversteigerungsverfahren unter Beteiligung der Klägerin ein den Verkehrswert übersteigender Erlös hätte erzielt werden können, berücksichtigt, aber als bloße Vermutung für nicht durchgreifend erachtet. Davon abgesehen ist das Vorbringen auch unerheblich. Die Erklärung der Klägerin, sie hätte im Falle einer Benachrichtigung von dem Termin bei der Zwangsversteigerung bis zu einem Betrag von 250.000 € mitgeboten, erhöht, weil nach der von dem Oberlandesgericht durchgeführte Wertermittlung Gebote in dieser Höhe auszuschließen sind, nicht den Wert des Grundstücks. Der Gläubiger kann die Abweisung der Klage wegen wertausschöpfender Belastung nicht dadurch vermeiden, dass er bereit ist, in der Zwangsversteigerung einen den Marktwert übersteigenden Preis zu bieten.
Ende der Entscheidung
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