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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.11.2005
Aktenzeichen: IX ZR 150/03
Rechtsgebiete: ZPO, AnfG


Vorschriften:

ZPO § 554b a.F.
AnfG § 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 150/03

vom 17. November 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer

am 17. November 2005

beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. Februar 2001 wird nicht angenommen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens nach einem Wert von 40.903,35 € (80.000 DM).

Gründe:

Die Revision wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). Der behauptete Freistellungsanspruch des Schuldners gegen die Beklagte ändert nichts daran, dass die Zuwendung des Miteigentumsanteils insgesamt gesehen unentgeltlich (§ 4 AnfG) erfolgte, weil die Beklagte schon vorher gegenüber dem Grundschuldgläubiger unbeschränkt persönlich haftete

Ende der Entscheidung

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