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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.11.2005
Aktenzeichen: IX ZR 150/03
Rechtsgebiete: ZPO, AnfG
Vorschriften:
ZPO § 554b a.F. | |
AnfG § 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 17. November 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
am 17. November 2005
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. Februar 2001 wird nicht angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens nach einem Wert von 40.903,35 € (80.000 DM).
Gründe:
Die Revision wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). Der behauptete Freistellungsanspruch des Schuldners gegen die Beklagte ändert nichts daran, dass die Zuwendung des Miteigentumsanteils insgesamt gesehen unentgeltlich (§ 4 AnfG) erfolgte, weil die Beklagte
schon vorher gegenüber dem Grundschuldgläubiger unbeschränkt persönlich haftete
Ende der Entscheidung
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