Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.05.2006
Aktenzeichen: IX ZR 152/05
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 47 Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 152/05

vom 4. Mai 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Detlev Fischer

am 4. Mai 2006

beschlossen:

Tenor:

Der Gegenstandswert für die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 38.283,93 € festgesetzt.

Gründe:

Da die Nichtzulassungsbeschwerdeschrift vom 29. August 2005 keine Anträge enthält und die Nichtzulassungsbeschwerde durch Schriftsatz vom 29. September 2005 zurückgenommen worden ist, bestimmt sich der Streitwert gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 GKG nach der Beschwer des Klägers, dessen Berufung im Umfange von 38.283,93 € als unzulässig verworfen worden ist.

Ende der Entscheidung

Zurück