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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.05.2009
Aktenzeichen: IX ZR 156/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und

die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp

am 14. Mai 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 22. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. Juli 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert wird auf 126.525,65 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die statthafte Nichtzulassungsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Jedoch greift der geltend gemachte Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Altern. 2 ZPO) nicht ein.

1.

Soweit der Kläger die Auslegung der einschlägigen Vertragsbestimmung durch das Berufungsgericht als rechtsfehlerhaft beanstandet, wird im Blick auf den singulären Charakter der individuell ausgehandelten Klausel weder eine Wiederholungs- noch Nachahmungsgefahr hinreichend dargelegt. Im Übrigen bewegt sich die Auslegung der nach ihrem Wortlaut mehrdeutigen Vertragsklausel innerhalb des tatrichterlichen Beurteilungsspielraums.

2.

Ohne Erfolg wendet sich der Kläger gegen die Würdigung des Berufungsgerichts, er habe auf der Grundlage der von ihm bevorzugten Vertragsauslegung nicht den Nachweis erbracht, wie er sich bei zutreffender Beratung verhalten hätte.

Es gilt der Anscheinsbeweis, dass der Mandant bei pflichtgemäßer Beratung des Anwalts dessen Hinweisen gefolgt wäre, sofern für ihn bei vernünftiger Betrachtungsweise aus damaliger Sicht nur eine Entscheidung nahe gelegen hätte (BGHZ 123, 311, 314 ff; BGH, Urt. v. 13. Januar 2005 - IX ZR 455/00, WM 2005, 1615, 1616; v. 21. Juli 2005 - IX ZR 49/02, WM 2005, 2110, 2111). Im Streitfall greift ein Anscheinsbeweis nicht durch, weil tatsächlich mehrere Handlungsalternativen bestanden. Dies wird nicht durch das Beschwerdevorbringen in Frage gestellt, wonach der Kläger Bemühungen um den Erwerb des Erbbaurechts angestellt und zugleich das Grundstück angepachtet hätte. Im Blick auf die mit einer Anpachtung verbundene finanzielle Mehrbelastung bestand durchaus die Alternative, lediglich Erwerbsbemühungen zu entfalten und von einer Anpachtung abzusehen

3.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

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