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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.02.2002
Aktenzeichen: IX ZR 156/99
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 554 b a.F. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
28. Februar 2002
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser
am 28. Februar 2002
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 17. März 1999 wird nicht angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.
Streitwert für die Revisionsinstanz: 968.066,28 DM = 494.964,43 ? [BU S. 33].
Gründe:
Die Revision wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO a.F.).
Aufgrund der im Spätsommer 1992 erkennbaren Tatsachen hatte der Beklagte zu 1) die Klägerin nicht vor den geplanten Geschäften mit der GmbH zu warnen. Soweit er zu Unrecht erklärt haben mag, die N. GmbH stehe wirtschaftlich gut da, besteht unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles keine Vermutung dafür, daß die Klägerin die Verträge im September 1992 nicht abgeschlossen hätte oder die Bürgschaft vom 15. Februar 1995 nicht eingegangen wäre, wenn der Beklagte ihr gegenüber geschwiegen hätte. Der Einfluß W. N. auf die Vertragsabschlüsse bliebe davon unberührt.
Damit entfällt zugleich eine Haftung des Beklagten zu 2. Der Beklagte zu 3 hätte die Klägerin äußerstenfalls darauf hinweisen können, daß der notariell abgeschlossene Kaufvertrag vom 29. September 1992 einseitig war. Da für seinen Abschluß aber auch die damaligen persönlichen Beziehungen der Klägerin zu W. N. mitbestimmend waren, hatte dieser Beklagte keinen Grund, vor der N. GmbH zu warnen, deren Verhältnisse ihm - soweit dargetan - nicht näher bekannt waren. Daß die Klägerin im Falle einer solchen Belehrung die Bürgschaft am 15. Februar 1995 nicht übernommen hätte, ist nicht zu erkennen.
Ende der Entscheidung
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