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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.06.2005
Aktenzeichen: IX ZR 158/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 | |
ZPO § 544 | |
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 9. Juni 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak
am 9. Juni 2005
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 16. Mai 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 23.694,76 € festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat indessen keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. Dezember 2003 (BGHZ 157, 242) beantwortet. Von den dort zum Nachweis der Kenntnis des Anfechtungsgegners von dem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners entwickelten Grundsätzen ist das Berufungsgericht ausgegangen. Hinsichtlich des maßgeblichen Zeitpunkts, zu dem eine Rechtshandlung anfechtungsrechtlich als vorgenommen gilt, vermag die Nichtzulassungsbeschwerde nicht aufzuzeigen, daß der Erfolg der Anfechtungsklage von der Beantwortung dieser Rechtsfrage abhängt. Das angefochtene Urteil beruht auch nicht auf einem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Von einer weiteren Begründung des Beschlusses wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO).
Ende der Entscheidung
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