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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.04.2003
Aktenzeichen: IX ZR 16/00
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 287
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 16/00

vom 10. April 2003

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Neskovic am 10. April 2003

beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 30. November 1999 wird nicht angenommen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird für die Revisionsinstanz auf 82.416,12 € (161.191,92 DM) festgesetzt.

Gründe:

Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).

Die Klägerin hat den ihr nach § 287 ZPO obliegenden Beweis eines Ursachenzusammenhangs zwischen der geltend gemachten Verletzung der Belehrungspflichten und dem Schaden nicht geführt. Die Beweiserleichterung eines Anscheinsbeweises kommt ihr hierbei, wie das Berufungsgericht rechtlich einwandfrei ausgeführt hat, schon tatbestandlich nicht zugute. Abgesehen hiervon erstreckten sich die Belehrungs- und Warnpflichten des beklagten Notars nach dem festgestellten Sachverhalt nicht auf erbrechtliche Fragen.



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