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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 19.02.2009
Aktenzeichen: IX ZR 16/08
Rechtsgebiete: InsO


Vorschriften:

InsO § 130 Abs. 1
InsO § 143 Abs. 1
InsO § 145 Abs. 1
Zur Abgrenzung der mittelbaren Zuwendung von der Leistungskette bei der Deckungsanfechtung.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

auf die mündliche Verhandlung vom 19. Februar 2009

durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,

die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Fischer und Grupp

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. Dezember 2007, berichtigt durch Beschluss vom 15. Februar 2008, und das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, 27. Zivilkammer, vom 18. August 2006, berichtigt durch Beschluss vom 26. Februar 2007, aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Rechtsvorgängerin der Beklagten verbürgte sich am 13. März 2001 gegenüber der Sparkasse (künftig: Sparkasse) auf deren Antrag für einen der nachmaligen Insolvenzschuldnerin (im Folgenden nur: Schuldnerin) gewährten Betriebsmittelkredit. Hierfür hatte die Sparkasse eine halbjährliche Avalprovision von 0,9 % des Bürgschaftsbetrages zu entrichten. Die Schuldnerin hatte sich bereits am 25. Januar 2001 gegenüber der Sparkasse verpflichtet, ihr diese und andere in den Allgemeinen Bestimmungen des Bürgschaftsprogramms bezeichneten Kosten zu erstatten. In gleicher Urkunde ermächtigte sie die Bürgin, die Bürgschaftsentgelte im Lastschriftverfahren von ihrem Betriebskonto bei der Sparkasse einzuziehen. Diese unterrichtete die Bürgin in ihrem Bürgschaftsantrag von den Erklärungen der Schuldnerin und stimmte dem Entgelteinzug von dem bei ihr geführten Betriebskonto der Schuldnerin zu.

Die Avalprovision für das erste Halbjahr 2002 in Höhe von 5.236,65 EUR forderte die Bürgin durch eine Bevollmächtigte mit Schreiben vom 20. November 2002 bei der Sparkasse an. Diese belastete mit dem angeforderten Betrag am 28. November 2002 das Betriebskonto der Schuldnerin zugunsten eines Eigenkontos. Von diesem Eigenkonto überwies die Sparkasse sodann am 2. Dezember 2002 die angeforderte Avalprovision an die Bürgin, die im Jahre 2003 durch Gesetz auf die Beklagte verschmolzen wurde.

Auf Antrag der Schuldnerin vom 11. Dezember 2002 eröffnete das zuständige Amtsgericht am 1. Februar 2003 das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen und bestellte den Kläger zum Verwalter. Dieser verlangte mit Schreiben vom 16. Dezember 2003 die Rückgewähr der gezahlten Avalprovision, welche die Beklagte verweigerte. Das Landgericht hat sie antragsgemäß verurteilt. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist begründet. Sie vertritt mit Recht den Standpunkt, dass die Beklagte keine anfechtungsrechtliche Rückgewähr der erhaltenen Provisionszahlung schuldet, so dass die Klage abgewiesen werden muss (§ 563 Abs. 3 ZPO).

I.

Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte sei als Rechtsnachfolgerin der Zahlungsempfängerin dem Kläger nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, §§ 143, 145 Abs. 1 InsO zur Rückgewähr der Avalprovision für das erste Halbjahr 2002 verpflichtet. Zwischen der Schuldnerin und der Bürgin sei durch eine einheitliche Handlung am 28. November 2002 eine Leistung erbracht und die angeforderte Provisionszahlung bewirkt worden. Eigentliche Schuldnerin der Avalprovision sei zwar die Sparkasse gewesen. Sie habe aber die Bürgin davon unterrichtet, dass die Schuldnerin der Sparkasse die Bürgschaftskosten zu erstatten habe und die entsprechende Lastschriftermächtigung an die Bürgin weitergegeben. Damit sei unter den Beteiligten geklärt gewesen, dass die Schuldnerin die Avalprovision an die Bürgin zu zahlen gehabt habe und somit eine Leistung in diesem Verhältnis erfolgen werde. Das hält rechtlicher Prüfung nicht stand.

II.

Die rechtliche Subsumtion des Berufungsgerichts stützt sich zum Teil auf einen Sachverhalt, welcher nach Berichtigung des Urteilstatbestandes nicht mehr Entscheidungsgrundlage ist. Schon danach begegnet sie rechtlichen Bedenken. Jedenfalls mit dem berichtigten Tatbestand kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben.

1.

Als Rechtshandlungen des Schuldners anfechtbar sind allerdings auch mittelbare Zuwendungen, bei denen der Schuldner Vermögensbestandteile mit Hilfe einer Mittelsperson an den gewünschten Empfänger verschiebt, ohne mit diesem äußerlich in unmittelbare Rechtsbeziehungen zu treten (BGHZ 38, 44, 46 ; 72, 39, 41 f ; 142, 284, 287 ; 174, 228, 236 f Rn. 25). Für den Dritten muss hierbei erkennbar gewesen sein, dass es sich um eine Leistung des Schuldners gehandelt hat (BGHZ 142, 284, 287 ; BGH, Urt. v. 9. Oktober 2008 - IX ZR 59/07, WM 2008, 2178, 2179 f Rn. 21).

Die genannten Voraussetzungen sind hier jedoch entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht gegeben. Zutreffend meint zwar die Revisionserwiderung, dass die mittelbare Zuwendung entscheidend von einem vorgefassten und auch verwirklichten Plan des Schuldners gekennzeichnet ist, einen Vermögensgegenstand an den Empfänger zu verschieben, ohne dass es auf die wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen der einzelnen Zahlungsvorgänge ankommt (vgl. BGH, Urt. v. 9. Oktober 2008, aaO Rn. 25). Das ändert aber nichts daran, dass die Deckungsanfechtung der §§ 130, 131 InsO sich nur gegen Insolvenzgläubiger richtet (vgl. BGH, aaO Rn. 14 f). Auch das von der Revisionserwiderung herangezogene Senatsurteil vom 12. Februar 2004 (IX ZR 70/03, NJW 2004, 2163) beruht auf dieser Grundlage, indem es die tarifvertraglich zur Einziehung von Sozialkassenbeiträgen der Arbeitgeber ausschließlich ermächtigten Stellen für die Deckungsanfechtung "wie Insolvenzgläubiger" behandelt (aaO S. 2164 unter II. 2. b) und danach trotz Weiterleitung der fremdnützig eingezogenen Leistungen an die insoweit berechtigten Sozialkassen als Rückgewährschuldner gemäß § 143 Abs. 1 InsO angesehen hat. Insolvenzgläubiger war im Streitfall nicht die Beklagte, sondern allein die Sparkasse als erste Gläubigerin einer Leistungskette. Ihr Lastschrifteinzug vom 28. November 2008 auf ein Eigenkonto hat die Gläubiger der Schuldnerin objektiv unmittelbar benachteiligt. Auf die Leistungsverhältnisse der Bürgschaftsvergütung ohne Einfluss ist, ob in der Gestellung der Bürgschaft eine im Falle ihrer europarechtlichen Unzulässigkeit von der Schuldnerin rückforderbare Beihilfe liegt. Dieser - von der Revisionserwiderung aufgegriffene - Gesichtspunkt spielt daher anfechtungsrechtlich keine Rolle.

Außerdem hat die Bürgin von der Lastschriftermächtigung der Schuldnerin, auf die das Berufungsgericht abgestellt hat, keinen Gebrauch gemacht. Die Provisionszahlung an die Bürgin am 2. Dezember 2002 ist erkennbar von einem Eigenkonto der Sparkasse geflossen, welche diese Provision allein schuldete. Zu dieser Zahlung durch Banküberweisung war die Sparkasse von der Schuldnerin weder beauftragt noch angewiesen worden. Gläubiger der Schuldnerin wurden durch diese Rechtshandlung der Sparkasse nicht benachteiligt. Selbst wenn man den hier nicht gegebenen Sachverhalt unterstellt, dass die Sparkasse nicht Insolvenzgläubigerin und Schuldnerin in einer Leistungskette gewesen wäre, fehlt es an Feststellungen des Berufungsgerichts dazu, welche näheren Erkenntnisse die Bürgin über die vorausgegangenen Rechtshandlungen der Schuldnerin oder der Sparkasse besaß. Dies ist neben dem Inhalt der allgemein getroffenen Vereinbarungen der Beteiligten nicht vorgetragen worden.

Einen Beitritt der Schuldnerin zum Schuldverhältnis der Sparkasse gegenüber der Bürgin hat das Berufungsgericht ebenfalls nicht festgestellt. Ein solcher Schuldbeitritt im Außenverhältnis zu der Provisionsgläubigerin war auch mit der ihr erteilten Einzugsermächtigung nicht ohne weiteres verbunden. Einer die Bürgin als Dritte wegen ihres Provisionsanspruchs unmittelbar berechtigenden Verpflichtung der Schuldnerin gegenüber der Sparkasse stand schon die Auslegungsregel des § 329 BGB entgegen. Sie ist vom Kläger nicht widerlegt worden.

Der Zahlungsfluss zwischen der Schuldnerin und der Bürgin ist demnach nicht durch ein und dieselbe Rechtshandlung als mittelbare Zuwendung bewirkt worden, sondern er erfolgte in einer Leistungskette, deren erstes Glied der Lastschrifteinzug durch die Sparkasse bei der Schuldnerin bildete, auf den vier Tage später als zweite Rechtshandlung die aus dem eigenen Vermögen der Sparkasse geleistete Banküberweisung an die Bürgin folgte. Die Rechtslage war somit - wie von der Beklagten vorgetragen - genau die gleiche, wie sie in der vom Berufungsgericht angeführten Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 29. Juni 2006 - 9 O 579/05 - angenommen worden war.

2.

Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Eine Einzelrechtsnachfolge der Beklagten gemäß § 145 Abs. 2 Nr. 1 InsO nach der Sparkasse scheidet aus. Geht es - wie hier - um die Zahlung einer Geldsumme, muss der Rechtsnachfolger die einzelnen Geldscheine oder Münzen erhalten haben, die aufgrund der Anfechtung her auszugeben sind (BGHZ 100, 36, 41 ; BGH, Urt. v. 9. Oktober 2008 aaO S. 2179 Rn. 11). Das ist bei dem gegebenen Zahlungsfluss ausgeschlossen.

Ende der Entscheidung

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