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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.02.2004
Aktenzeichen: IX ZR 161/00
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 161/00

vom 5. Februar 2004

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Raebel, Neskovic, Vill und Cierniak am 5. Februar 2004 beschlossen:

Tenor:

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 21. März 2000 wird nicht angenommen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 49.482,90 € (96.780,15 DM) festgesetzt.

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).

Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen seine Auffassung, ab 12. Februar 1996 habe der Schuldner die Zahlungen eingestellt gehabt. Das Berufungsgericht hat außerdem zutreffend angenommen, daß der Beklagten die Zahlungsunfähigkeit den Umständen nach bekannt sein mußte; ihr schadete bereits leichte Fahrlässigkeit (BGH, Urt. v. 8. Oktober 1998 - IX ZR 337/97, ZIP 1998, 2008; Urt. v. 19. Juli 2001 - IX ZR 36/99, ZIP 2001, 1641, 1642). Die objektive Gläubigerbenachteiligung war durch die Globalabtretung vom 17. Januar 1993 nicht ausgeschlossen, weil mit der Zahlung an den Schuldner dieses Sicherungsrecht insoweit erloschen war. Ein Ersatzabsonderungsrecht oder ein Bereicherungsrecht gegen die Masse standen der Beklagten nicht zu (BGH, Urt. v. 9. Dezember 1999 - IX ZR 318/99, ZIP 2000, 244, 245). Die Beklagte hat nicht dargelegt und unter Beweis gestellt, daß sie aufgrund des Abtretungsvertrages oder ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen Rechte an dem Anspruch des Schuldners auf die Gutschrift oder aus der Gutschrift erworben hatte.



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