Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.06.2005
Aktenzeichen: IX ZR 163/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 163/03

vom 2. Juni 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Cierniak, Vill und die Richterin Lohmann

am 2. Juni 2005

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. Juni 2003 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 310.323,51 € festgesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch nicht begründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; auch erfordert weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Es kann dahingestellt bleiben, ob dem Berufungsgericht ein Verstoß gegen das Grundrecht des rechtlichen Gehörs - der im übrigen nur die Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten zu 4 beträfe - unterlaufen ist; denn es fehlt an der unverzichtbaren Darlegung (vgl. dazu BGHZ 152, 182, 194), daß das angefochtene Urteil auf der Grundrechtsverletzung beruht. Die Nichtzulassungsbeschwerde gibt dazu im wesentlichen einen Teil der Begründung des Urteils des OLG Frankfurt am Main vom 17. Februar 1998 - 8 U 226/97 - wieder, welches in dem Prozeß der Klägerin gegen den im Zusammenhang mit der Gesellschaftsgründung tätig gewordenen Notar ergangen ist. Welcher rechtliche Gesichtspunkt hiermit - für diesen Prozeß - vorgetragen werden soll, dessen Darlegung wegen des fehlenden Hinweises des Berufungsgerichts unterblieben ist, wird daraus nicht erkennbar. Das zitierte Urteil des Oberlandesgerichts lag dem Berufungsgericht vor. Über das im Berufungsurteil S. 9 f Abgehandelte gehen die Ausführungen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht hinaus.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Ende der Entscheidung

Zurück