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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.06.2007
Aktenzeichen: IX ZR 164/04
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 164/04

vom 14. Juni 2007

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev Fischer

am 14. Juni 2007

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. Mai 2004 zugelassen.

Das genannte Urteil wird aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an den 20. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Der Streitwert wird auf 32.722,68 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Klägerin verlangt von den beklagten Rechtsanwälten wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit einem - fehlgeschlagenen - Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung an einer tschechischen Gesellschaft Schadensersatz. Sie wirft ihnen vor, nicht vor Barzahlungen an einen Mittelsmann gewarnt und diesen sogar als "zuverlässigen Mann" bezeichnet zu haben. Über einen Zeitraum von mehreren Monaten seien an diesen eine Anzahlung von 300.000 DM sowie weitere Zahlungen, insgesamt 1.204.000 DM, geleistet worden. Nach ihrer Auffassung haften die Beklagten auf Schadensersatz in Höhe der an den Mittelsmann ausgehändigten Geldbeträge. Hiervon beansprucht die Klägerin einen Teilbetrag von 64.000 DM (32.722,68 €).

Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die Klägerin ein entsprechendes Mandat nicht schlüssig dargelegt habe. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Teilklage sei unzulässig, weil nicht erkennbar sei, welcher Teil des behaupteten Anspruchs Gegenstand der Klage sein solle. Die Revision hat es nicht zugelassen.

II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie führt zur Zulassung der Revision sowie zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 544 Abs. 7 ZPO).

1. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht vom 27. September 2002 erklärt, dass mit der Klage "der erste Teilbetrag" geltend gemacht werde, und dies auf den Einwand der Beklagten, wenn damit die Anzahlung über 300.000 DM gemeint sein solle, greife der Verjährungseinwand durch, mit Schriftsatz vom 7. November 2002 präzisiert. Sollte wegen einer vermeintlichen Verjährung der Anspruch aus dem "ersten" Teilbetrag nicht greifen, seien die Ansprüche aus den "nächsten" Teilbeträgen als geltend gemacht anzusehen. Abgesehen hiervon hat sich die Klägerin in dem genannten Schriftsatz darauf bezogen, dass sie einen - einheitlichen - Anspruch von rund 1,2 Mio. DM geltend mache und aus diesem Gesamtbetrag die Zahlung eines Teilbetrages von 64.000 DM verlange. Von diesem Standpunkt ist sie im weiteren Verlauf des Rechtsstreits nicht abgerückt, auch nicht in ihrem Schriftsatz vom 12. April 2004 im Anschluss an den Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts München vom 19. Januar 2004.

Das Berufungsgericht geht mit der Klägerin zwar davon aus, dass der Klage ein einheitlicher Anspruch zugrunde liege, der sich jedoch aus drei Schadenspositionen, nämlich den jeweiligen Zahlungen an den Mittelsmann, zusammensetze. Aus dem Ersatzanspruch dürfe nur dann ein Teilbetrag eingeklagt werden, wenn damit über einen abgrenzbaren und eindeutig individualisierten quantitativen Teil des Anspruchs entschieden werden könne. Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor. Es sei nicht erkennbar, welchen Teil des zusammengesetzten Ersatzanspruchs von 1.204.000 DM der eingeklagte Betrag von 64.000 DM betreffe. Dass eine Notwendigkeit für eine solche Bestimmung bestehe, ergebe sich daraus, dass etwa die Beantwortung der Frage nach der haftungsbegründenden Kausalität hinsichtlich der Anzahlung und der zwei Monate später erfolgten weiteren Zahlungen unterschiedlich ausfallen könne. Trotz des erteilten Hinweises mit Beschluss vom 19. Januar 2004 sowie im Termin vom 10. März 2004 habe es die Klägerin abgelehnt, eine nähere Zuordnung des eingeklagten Betrages vorzunehmen.

2. Da die Klägerin die vermisste Zuordnung bereits vorgenommen hatte, hat das Berufungsgericht den maßgeblichen klägerischen Vortrag weder zur Kenntnis genommen noch in Erwägung gezogen. Hierbei ist unerheblich, dass es die Klägerin trotz des ausdrücklichen erneuten Hinweises und der Aufforderung zur Stellungnahme im Beschluss vom 19. Januar 2004 unterlassen hat, die abverlangte Zuordnung zu wiederholen oder aber das Gericht auf ihren früheren Vortrag hinzuweisen. Entscheidend ist nur, dass sie ihn - jedenfalls hilfsweise - aufrechterhalten hat. Hiervon ist auszugehen.

3. Das Berufungsurteil beruht auf der Gehörsverletzung. Es ist unter Einbeziehung der Entscheidungsgründe dahin auszulegen, dass die Berufung mit der Maßgabe zurückgewiesen worden ist, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird. Dieses Prozessergebnis hat keinen Bestand. Wegen der von der Klägerin vorgenommenen Konkretisierung der Teilklage ist die von dem Berufungsgericht herangezogene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 19. Juni 2000 - II ZR 319/98, WM 2000, 2315, 2316) nicht einschlägig. Diese betrifft den Fall, dass der Kläger die Teilklage auf mehrere prozessuale Ansprüche stützt und nicht einen einheitlichen Schaden mit unselbständigen Rechnungsposten klageweise verfolgt. Im Hinblick auf das offene Endergebnis - die Beweiserhebung ist vor dem Berufungsgericht nach dem Wechsel der Senatszuständigkeit unter Bezugnahme auf den Hinweisbeschluss abgebrochen worden - steht die Ursächlichkeit der Gehörsverletzung, die zu einer Prozessentscheidung geführt hat, nicht in Frage.

Ende der Entscheidung

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