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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.07.2009
Aktenzeichen: IX ZR 164/07 (1)
Rechtsgebiete: GG, ZPO


Vorschriften:

GG Art. 103 Abs. 1
ZPO § 321a Abs. 4
ZPO § 544 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und

die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp

am 1. Juli 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 7. Mai 2009 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Gründe:

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f) . Der Senat hat in der Beratung am 7. Mai 2009 das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. August 2007 sowohl anhand der vom Kläger vorgetragenen "Überlegungen zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde / Revision" als auch im Übrigen in vollem Umfang darauf geprüft, ob ein Zulassungsgrund gegeben ist. Er hat dafür keine Anhaltspunkte finden können und insbesondere sämtliche vom Kläger vorgebrachten - einschließlich der nunmehr nochmals wiederholten -Beanstandungen für nicht durchgreifend erachtet. Dies ergibt sich auch aus der Begründung des Beschlusses vom 7. Mai 2009.

Von einer weiterreichenden Begründung kann auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen werden. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO auszuhebeln. Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16). Für einen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde kann nichts Anderes gelten.

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