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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.07.2004
Aktenzeichen: IX ZR 165/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 554b a.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 165/01

vom

23. Juli 2004

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill

am 23. Juli 2004

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Beklagten zu 2 gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 6. Juni 2001 wird nicht angenommen.

Der Beklagte zu 2 hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 460.162,69 € (900.000 DM - 860.205,56 DM Kosten des erledigten Teils von 200.000 DM) festgesetzt.

Gründe:

Die Revision wirft keine klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). Der Beklagte zu 2 haftet der Klägerin für die Erfüllung des unter anderem von ihm abgeschlossenen Treuhandvertrages vom 15. Oktober 1992 durch Abverfügungen in Höhe nicht bestehender Honoraransprüche seiner ehemaligen Sozien sowie unbegründeter Maklerforderungen.

Ende der Entscheidung

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