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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.06.2007
Aktenzeichen: IX ZR 166/04
Rechtsgebiete: AnfG
Vorschriften:
AnfG § 3 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 14. Juni 2007
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Cierniak
am 14. Juni 2007
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 29. Juli 2004 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 25.564,59 € festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, greift (jedenfalls) hinsichtlich des entgeltlichen Teils des notariellen Schuldanerkenntnisses vom 27. Dezember 2002 die Vorsatzanfechtung gemäß § 3 Abs. 2 AnfG nach dem eigenen Vortrag der Beklagten durch. Die Beklagte hat auch in der Berufungsinstanz zum subjektiven Tatbestand keinen substantiierten Vortrag, der einem Beweis zugänglich wäre, gehalten (§ 3 Abs. 2 Satz 2 AnfG).
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
Die Kostenentscheidung unterliegt danach nicht der Überprüfung durch den Senat (vgl. BGH, Beschl. v. 28. März 2006 - XI ZR 388/04, BGHReport 2006, 872).
Ende der Entscheidung
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