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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.12.2008
Aktenzeichen: IX ZR 166/07
Rechtsgebiete: ARB 75


Vorschriften:

ARB 75 § 4 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 166/07

vom 4. Dezember 2008

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp

am 4. Dezember 2008

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerden des Klägers und des Beklagten gegen die teilweise Nichtzulassung der Revision im Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4. September 2007, berichtigt durch Beschluss vom 26. September 2007, werden zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert der Beschwerdeverfahren wird für die Beschwerde des Klägers auf 30.835,14 € und für die Beschwerde des Beklagten auf 40.000,00 € festgesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerden sind statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache bleiben sie ohne Erfolg.

Die Rechtssache hat, soweit sie Gegenstand der Beschwerden ist, keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

1. Beschwerde des Beklagten

Das Berufungsgericht hat seiner Beurteilung, dass der Anspruch des Beklagten auf Ersatz des ihm in den Jahren 2001 und 2002 entstandenen Schadens wegen eines pflichtwidrigen Verhaltens des Klägers im Zusammenhang mit dem Abschluss des Vergleichs vom 6. Mai 2002 verjährt ist, die höchstrichterliche Rechtsprechung zur verjährungshemmenden Wirkung einer Streitverkündung (§ 204 Abs. 1 Nr. 6 ZPO) zutreffend zugrunde gelegt. Insbesondere hat es sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht in Widerspruch zu der Rechtsprechung gesetzt, nach der der Streitverkündende die Höhe seines Anspruchs gegen den Dritten nicht konkretisieren muss (vgl. Senat, Urt. v. 21. Februar 2002 - IX ZR 127/00, WM 2002, 1078, 1081). Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die Streitverkündung im Verfahren "Versorgung" lediglich die Verjährung von Schäden gehemmt habe, welche ab dem 1. Januar 2003 entstanden seien, beruht vielmehr darauf, dass nach dem Inhalt der Streitverkündungsschrift und nach dem Prozessstoff des Vorprozesses vor diesem Zeitpunkt entstandene Schäden nicht Gegenstand der Streitverkündung gewesen seien. Dabei handelt es sich um eine Auslegung im Einzelfall, die selbst dann keine Entscheidung zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erfordert, wenn sie falsch sein sollte.

2. Beschwerde des Klägers

Die Angriffe des Klägers gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Rechtsschutzversicherung des Beklagten die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit des Klägers wegen der so genannten Steuerschäden I und II hätte übernehmen müssen, wenn dieser vor Ablauf der Nachmeldefrist am 31. Dezember 2001 an die Versicherung herangetreten wäre, rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht. Da nach § 4 Abs. 4 ARB 75 zur Fristwahrung eine Mitteilung genügt, die dem Versicherer davon Kenntnis verschafft, dass noch Forderungen auf ihn zukommen können (BGH, Urt. v. 15. April 1992 - IV ZR 198/91, NJW 1992, 2233), kommt es auf die Frage, ob eine Klageerhebung bezüglich des Steuerschadens II im Dezember 2001 noch verfrüht und daher mutwillig gewesen wäre, nicht an. Bei der weiteren Beurteilung, ob ein Vorgehen des Beklagten gegen seinen Arbeitgeber wegen der Steuerschäden I und II hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte, hat das Berufungsgericht die einschlägige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zugrunde gelegt. Seine Auffassung, dass die Erfolgsaussicht nicht verneint werden konnte, stellt eine vertretbare Würdigung im Einzelfall dar, die keine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert.

Auch die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht eine Verletzung der dem Kläger im Zusammenhang mit dem Abschluss des Vergleichs vom 6. Mai 2002 obliegenden Pflichten und damit eine Schadensersatzpflicht des Klägers bejaht hat, rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision. Das Berufungsgericht ist unter Würdigung der konkreten Umstände des Falles zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger aufgrund aus damaliger Sicht unklarer Äußerungen des Beklagten nicht sicher sein konnte, ob der vorgesehene Inhalt des Vergleichs den Vorstellungen des Beklagten entsprach, und diesen dazu hätte befragen müssen. Diese Beurteilung hält sich im Rahmen der Grundsätze, die der Senat für die anwaltliche Beratung des Mandanten beim Abschluss von Vergleichen aufgestellt hat (Urt. v. 14. Januar 1993 - IX ZR 76/92, NJW 1993, 1325, 1326; v. 7. Dezember 1995 - IX ZR 238/94, NJW-RR 1996, 567 f; v. 8. November 2001 - IX ZR 64/01, NJW 2002, 292). Ohne zulassungsrelevanten Rechtsfehler hat das Berufungsgericht ferner angenommen, dass Schadensersatzansprüche des Beklagten für die Zeit ab dem 1. Januar 2003 nicht verjährt seien, weil die Streitverkündung gegenüber dem Kläger im Verfahren "Versorgung" die Verjährung rechtzeitig gehemmt habe.

Ende der Entscheidung

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