Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Ringe konfigurieren & Preis-Schock erleben
Traumringe: Bis zu 75% sparen!
Nutzen Sie den massiven Preisvorteil bei gleichzeitig hoher Individualisierbarkeit und Transparenz (Gewicht des Ringes)
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.02.2005
Aktenzeichen: IX ZR 168/02
Rechtsgebiete: BGB, ZPO
Vorschriften:
BGB § 628 Abs. 1 Satz 2 | |
ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 | |
ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 17. Februar 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Kayser, Neskovic und Vill am 17. Februar 2005 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 18. Juni 2002 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 70.534,25 € festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Das Berufungsgericht hat seinen Ausführungen zu dem allein einschlägigen § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB die vom Bundesgerichtshof zu dieser Vorschrift entwickelten Rechtsgrundsätze zugrunde gelegt (vgl. BGH, Urt. v. 30. März 1995 - IX ZR 182/94, WM 1995, 1288, 1289; v. 17. Oktober 1996 - IX ZR 37/96, WM 1996, 2244, 2246; v. 11. Dezember 2003 - IX ZR 109/00, NJW 2004, 1043, 1047). Die auf dieser Grundlage vorgenommene Anrechnung der für die neuen Verfahrensbevollmächtigten aufgewendeten Gebühren auf den streitgegenständlichen Gebührenanspruch der Kläger betrifft einen besonders gelagerten Einzelfall und ist einer Verallgemeinerung nicht zugänglich.
Da die Kläger infolge der Gebührenteilung mit dem Verkehrsanwalt nur eine Vergütung in Höhe von zwei Gebühren geltend machen, wird die Rechtsfrage nicht entscheidungserheblich, ob auf das Honorar des Verkehrsanwalts wirksam verzichtet werden kann.
Für eine Verletzung von Verfahrensgrundrechten der Beklagten ist nichts ersichtlich.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.