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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.10.2009
Aktenzeichen: IX ZR 169/07
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 543 Abs. 2 | |
ZPO § 544 Abs. 1 |
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
die Richter Raebel, Vill,
die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Pape
am 8. Oktober 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4. September 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 53.045,19 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Das Berufungsgericht ist weder zu den Anforderungen an die Schlüssigkeit noch zur Beweiserleichterung in Form des Anscheinsbeweises noch zur Feststellung des Schadens von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewichen. Eine Verletzung von Verfahrensgrundrechten ist nicht erkennbar.
Fehl geht insbesondere die Rüge, das Berufungsgericht habe nicht auf die fehlende Schlüssigkeit des klägerischen Vorbringens hingewiesen. Dem Kläger sind entsprechende Hinweise schon im ersten Rechtszug nach Eingang der Klage erteilt worden, ohne dass dies zu einer Änderung oder Ergänzung seines für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblichen Vorbringens geführt hätte.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Ende der Entscheidung
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