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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.01.2007
Aktenzeichen: IX ZR 17/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 115 Abs. 1 | |
ZPO § 120 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 11. Januar 2007
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 11. Januar 2007
beschlossen:
Tenor:
Der Beklagten wird für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 20. Dezember 2005 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt O. beigeordnet.
Die Beklagte hat monatliche Raten von 45 € an die Landeskasse zu zahlen, erstmals zum 1. März 2007.
Gründe:
Bei einem einzusetzenden Einkommen von monatlich 104,35 € beträgt die zu erbringende Monatsrate 45 € (§ 115 Abs. 2 ZPO). Das einzusetzende Einkommen errechnet sich aus dem Bruttoeinkommen von 1.408,36 € (904,65 € + 503,71 €) abzüglich Sozialversicherungsbeiträgen (155,10 €), dem Freibetrag gemäß § 115 Abs. 1 ZPO (380 €), Kosten für Unterkunft (297,06 €) und Heizung (50 €), Pfändungen (301,85 €) und besondere Belastungen (120 €).
Die Raten sind an die Landeskasse zu zahlen, § 120 Abs. 2 ZPO.
Ende der Entscheidung
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