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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.01.2002
Aktenzeichen: IX ZR 170/00
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 554 b a.F. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
17. Januar 2002
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Ganter, Raebel und Kayser
am 17. Januar 2002
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 30. März 2000 wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 313.782,55 DM (= 160.434,47 ?) festgesetzt.
Gründe:
Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist richtig entschieden (§ 554 b ZPO a.F.).
Das bloße "Einfrieren" einer Kreditlinie steht einer Kündigung des Kredits nicht gleich und kann schon deshalb für sich allein die Annahme, der Kreditnehmer habe damit seine Zahlungen eingestellt, nicht begründen. Auch die Höhe der Verbindlichkeiten besagt, solange diese nicht ernstlich eingefordert werden, nicht ohne weiteres etwas über eine Zahlungseinstellung. Eine Lebenserfahrung, daß bei bestimmten "Zahlenverhältnissen" Zahlungseinstellung vorliege, besteht nicht.
Ende der Entscheidung
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