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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.09.2005
Aktenzeichen: IX ZR 170/01
Rechtsgebiete: StBGebV, BGB
Vorschriften:
StBGebV § 9 Abs. 2 | |
StBGebV § 9 Abs. 3 | |
StBGebV § 11 | |
StBGebV § 33 Abs. 1 | |
BGB § 315 Abs. 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 29. September 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 29. September 2005
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 15. Mai 2001 wird nicht angenommen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 33.376,23 € (= 65.278,23 DM) festgesetzt.
Gründe:
Das Berufungsurteil wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).
Die Revision zeigt zwar Rechtsfehler des Berufungsurteils in der Auslegung der §§ 11, 33 Abs. 1 StBGebV auf, soweit das Berufungsgericht den Gebührensatz hinsichtlich der Schwierigkeit und des Umfanges der klägerischen Leistungen in einem Gesamtvergleich der Steuerberatertätigkeit mit entsprechendem Gegenstandswert beurteilt hat. Zutreffend hat das Berufungsgericht aber mit seiner selbständig tragenden Hilfsbegründung angenommen, dass sich der Kläger bei der Bemessung des Gebührensatzes nach den §§ 11, 33 Abs. 1 StBGebV die ausgehandelten Abschlagszahlungen und den dadurch bestimmten Honorarkorridor als Billigkeitsrichtlinie entgegenhalten lassen muss. Unter Beachtung dieses Maßstabes ist die Gebührensatzbestimmung des Berufungsgerichtes nach § 315 Abs. 3 BGB rechtlich nicht zu beanstanden.
Auch die Anrechnung der Auslagenvorschüsse auf die Gebührenforderungen der Schlussrechnungen und die Kostenentscheidung zur Berufung des Klägers halten nach § 9 Abs. 2 und 3 StBGebV und nach § 97 Abs. 2 ZPO der rechtlichen Prüfung stand.
Ende der Entscheidung
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