Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.07.2006
Aktenzeichen: IX ZR 170/05
Rechtsgebiete: BRAGO, ZPO


Vorschriften:

BRAGO § 8 Abs. 2
BRAGO § 13 Abs. 2
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 170/05

vom 6. Juli 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 6. Juli 2006

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 30. August 2005 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 35.310,33 € festgesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet; weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Die Abgrenzung der Angelegenheit im Sinne von § 13 Abs. 2 BRAGO, die mehrere Auftragsgegenstände umfassen kann (vgl. § 7 Abs. 2 BRAGO), ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Lebensverhältnisse im Einzelfall grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters. Eine rechtsgrundsätzliche Verkennung der in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätze (vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 3. Mai 2005 - IX ZR 401/00, NJW 2005, 2927, 2928 m.w.N.) zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht auf. Insbesondere hat das Berufungsgericht nicht lediglich aus dem Umstand, dass die verschiedenen zur Herauslösung des Klägers aus den Gesellschaften entfalteten Tätigkeiten des Beklagten in einen Vergleich eingeflossen sind, auf eine einheitliche Angelegenheit geschlossen.

Bei der Bestimmung des Gegenstandswerts der Befreiung von einer gesamtschuldnerischen Verbindlichkeit kommt dem Tatrichter ein erheblicher Ermessensspielraum zu, weil er sich nicht aus der sinngemäßen Anwendung der in § 8 Abs. 2 BRAGO genannten Vorschriften der Kostenordnung ergibt (vgl. BGH, Urt. v. 24. November 1994 - IX ZR 222/93, WM 1995, 947, 948). Es ist nicht erkennbar, dass das Berufungsgericht die Grenzen des ihm zukommenden Ermessens in rechtsgrundsätzlicher Weise verkannt hat. Auch ein Verstoß gegen den Anspruch des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Ende der Entscheidung

Zurück