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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.05.2005
Aktenzeichen: IX ZR 172/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 | |
ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 | |
ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 3. Mai 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser, Neskovic und Vill
am 3. Mai 2005
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 17. Juli 2003 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 42.503,72 € festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Nichtzulassungsbeschwerde vermag nicht aufzuzeigen, daß die Haftung der Beklagten als anwaltliche Beraterin der Zedentin von einer haftungsrechtlichen Grundsatzfrage abhängt. Bei der Annahme der haftungsausfüllenden Kausalität hat das Berufungsgericht die Darlegungs- und Beweislast nach den vom Senat hierzu entwickelten Grundsätzen (vgl. BGHZ 123, 311, 316 ff; ständig) verteilt.
Ende der Entscheidung
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