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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.09.2003
Aktenzeichen: IX ZR 177/00
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO a.F. § 554b |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 25. September 2003
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill am 25. September 2003
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 13. April 2000 wird nicht angenommen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 83.451,19 € (163.216,35 DM).
Gründe:
Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).
Das Berufungsgericht ist mit Recht von einem einseitigen Treuhandauftrag der klagenden Bank ausgegangen, die ihre vorrangigen Weisungen auch einseitig widerrufen und die Rückzahlung der Darlehensmittel verlangen durfte, weil sie dieselben noch nicht endgültig aus der Hand gegeben hatte (vgl. BGH, Urt. v. 25. Oktober 2001 - IX ZR 427/98, WM 2002, 29, 30). Das Berufungsgericht hat die - von dem Notar nicht zurückgewiesene - Treuhandauflage rechtsfehlerfrei dahin ausgelegt, daß dieser erst nach Löschung der Hypothek und Vorlage der Grundbuchnachricht über den zu treuen Händen überwiesenen Betrag verfügen durfte. Diese Treuhandauflage hat der Notar durch die vorzeitige Auszahlung schuldhaft verletzt. Der Verlust der Darlehensmittel ist dem Notar nach dem Schutzzweck der verletzten Norm auch billigerweise zuzurechnen (vgl. BGHZ 96, 157, 172 f).
Ende der Entscheidung
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