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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.07.2004
Aktenzeichen: IX ZR 177/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 554b Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 177/01

vom

23. Juli 2004

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill

am 23. Juli 2004

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 13. Juni 2001 wird nicht angenommen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 315.926,02 € (617.897,58 DM) festgesetzt.

Gründe:

Die Rechtssache wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und ist im Ergebnis richtig entschieden (§ 554b Abs. 1 ZPO a.F.). Nach dem klägerischen Vortrag im vorliegenden Verfahren in Verbindung mit dem Streitstoff des Vorprozesses war der erstinstanzlich erteilte anwaltliche Rat, zunächst auf Nachbesserung zu drängen und den Kartoffelroder bis zur Klärung des Wandelungsanspruchs nicht mehr einzusetzen, pflichtgemäß. Daß Rechtsanwalt W. den Kläger auch im Berufungsrechtszug vertreten hat, in dessen Verlauf der Erntebeginn des Jahres 1998 fiel, wird nicht geltend gemacht. Die weiteren Voraussetzungen des Haftpflichtanspruchs können deshalb auf sich beruhen.

Ende der Entscheidung

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