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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.01.2003
Aktenzeichen: IX ZR 18/00
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 172 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 18/00

vom 23. Januar 2003

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser am 23. Januar 2003

beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 9. November 1999 wird nicht angenommen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 76.693,78 € (150.000 DM) festgesetzt.

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; das angefochtene Urteil ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (§ 554b ZPO a.F.).

1. Das Berufungsgericht hat die Bürgschaftserklärung in dem Sinne verstanden, der Beklagte übernehme die Haftung für die aus der Anlage konkret zu ersehenden Verbindlichkeiten, verpflichte sich also nicht etwa pauschal für alle zur Erstellung der Freizeitanlage noch abzuschließenden Leasingverträge. Das steht in Einklang mit dem Parteivortrag und läßt keinen Rechtsfehler erkennen.

2. Die gegen die Feststellung, bei Unterzeichnung durch den Beklagten sei die Anlage mit der Bürgschaftsurkunde noch nicht fest verbunden gewesen, erhobenen Revisionsrügen hat der Senat geprüft, jedoch nicht für durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 565a ZPO).

3. Auf der Grundlage der vom Tatrichter getroffenen Feststellungen entsprach die Bürgschaft nicht dem Schriftformerfordernis, weil - anders als in den vom Senat früher entschiedenen Fällen (BGH, Urt. v. 30. März 1995 - IX ZR 98/94, WM 1995, 900; v. 17. Februar 2000 - IX ZR 32/99, WM 2000, 886) - im Zeitpunkt der Willenserklärung nicht feststand, auf welche Hauptforderung sich die Haftung des Bürgen bezog. Wegen dieser bindenden tatrichterlichen Feststellungen setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zu seinem Beschluß vom 12. Juli 2001 in der Sache IX ZR 44/00.

4. Die entsprechende Anwendung des § 172 Abs. 2 BGB kommt nicht in Betracht, weil sich die Klägerin das Wissen des mit der Erstellung des Bürgschaftsvertrages betrauten Zeugen F. zurechnen lassen muß (vgl. BGHZ 83, 293, 296; 117, 104, 106; BGH, Urt. v. 8. November 1991 - V ZR 260/90, NJW 1992, 899, 900).



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