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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.09.2008
Aktenzeichen: IX ZR 181/06
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 25. September 2008
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape
am 25. September 2008
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 4. September 2006 wird auf Kosten des beklagten Landes zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 73.328,78 € festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Das Berufungsgericht hat in Anwendung der vom Senat hierzu entwickelten Grundsätze (vgl. BGHZ 162, 143, 152 f) eine gläubigerbenachteiligende Schuldnerhandlung in der Rückführung des Debetsaldos durch den Abruf der Zahlungen bei der Z. -GmbH und der nachfolgenden erneuten Inanspruchnahme des Kredits zugunsten des beklagten Landes gesehen. Rechtsgrundsätzliche Fragen stellen sich insoweit nicht (vgl. auch BGHZ 147, 193, 198 f, 200 f). Ohne den Abruf des zuvor geschaffenen neuen Kreditvolumens durch die Schuldnerin war das Pfändungspfandrecht des beklagten Landes insolvenzrechtlich wertlos. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
Ende der Entscheidung
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