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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.12.2006
Aktenzeichen: IX ZR 182/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 14. Dezember 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev Fischer
am 14. Dezember 2006
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. Juni 2003 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 50.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
1. Grundsatzbedeutung weist die Sache nicht auf. Die in der Senatsrechtsprechung entwickelten Grundsätze zur sorgfältigen Sachverhaltsaufklärung, auf die sich die Nichtzulassungsbeschwerde bezieht, betreffen Rechtstatsachen und rechtliche Wertungen, die der rechtsunkundige Auftraggeber seinem Anwalt mitteilt. Vorliegend bestand dagegen eine mehrjährige Verwaltungspraxis der zuständigen Finanzbehörde, die der Beklagte zum Ausgangspunkt für seinen Hinweis auf die Änderung der steuerlichen Behandlung von Zweifamilienhäusern (§ 52 Abs. 21 EStG) nehmen konnte. Eine Divergenz zu dieser Rechtsprechung liegt gleichfalls nicht vor. Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde steht das Berufungsurteil auch nicht im Gegensatz zu den Entscheidungen des OLG Düsseldorf OLG-Report 1992, 239 und ZIP 2002, 616, 619. In den dortigen Fallgestaltungen bestand für den Steuerberater Anlass zu weiterer Sachverhaltsaufklärung, unter anderem deshalb, weil die zur Verfügung gestellten Unterlagen konkrete Hinweise auf eine anderweitige Bewertung im Einheitswertbescheid ergaben.
2. Die unter dem Gesichtspunkt der Einheitlichkeitssicherung geltend gemachte Verfahrensgrundsrechtsverletzung ist nicht gegeben. Das Berufungsgericht hat die in der Sitzungsniederschrift nicht aufgenommene Aussage der Zeugin B. in den Gründen wiedergegeben und hierbei zwischen dem Inhalt der Aussage und der Würdigung der Zeugenangaben entsprechend den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Anforderungen (BGHZ 40, 84, 86; BGH, Beschl. v. 24. Juni 2003 - VI ZR 309/02, NJW 2003, 3057, 3058) hinreichend unterschieden.
3. Davon abgesehen ist die Klage unschlüssig. Die den Klägern nachteilige Entscheidung des Finanzamts ist zu Recht ergangen. Sie hätten daher in keinem Fall den erstrebten Steuervorteil erzielen können. Mangels abweichenden Tatsachenvortrags ist davon auszugehen, dass die getätigten Investitionen zu einer entsprechenden Wertsteigerung des Hauses geführt bzw. eine ansonsten drohende Wertminderung verhindert haben.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Ende der Entscheidung
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