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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.02.2006
Aktenzeichen: IX ZR 183/05
Rechtsgebiete: KO, ZPO


Vorschriften:

KO § 17
ZPO § 531
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 183/05

vom 16. Februar 2006

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer

am 16. Februar 2006

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Revisionsverfahrens gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 13. Oktober 2005 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Revision bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Schwierige, bislang ungeklärte Rechtsfragen sind hierbei nicht zu entscheiden (vgl. BVerfG NJW 2004, 1789). Auf die Anfechtbarkeit der Werthaltigmachung einer sicherungshalber abgetretenen Werklohnforderung durch den Schuldner und den vorläufigen Insolvenzverwalter kommt es nicht an.

Das Berufungsgericht, das bei der Berechnung der Wertschöpfung rechtsfehlerfrei die vom Bundesgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu § 17 KO (§ 103 InsO) entwickelten Grundsätze (vgl. BGHZ 147, 28, 34) auf das Anfechtungsrecht übertragen hat, hat mit Recht Sachvortrag des Klägers zu dem Wert des Werktorsos zum Beginn des Anfechtungszeitraums vermisst.

Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist auch die weitere Begründung des Berufungsgerichts, dass der Kläger gemäß § 531 ZPO mit dem - bestrittenen - Vortrag zum verlängerten Eigentumsvorbehalt der Lieferanten im Schriftsatz vom 18. Juli 2005 ausgeschlossen ist. Schwierige Rechtsfragen stellen sich auch insoweit nicht.

Ende der Entscheidung

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