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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.01.2005
Aktenzeichen: IX ZR 186/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO a.F. § 554b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 186/01

vom 21. Januar 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Kayser, Neskovic und Vill am 21. Januar 2005 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. Mai 2001 wird nicht angenommen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 741.601,74 € (1.450.446,94 DM) festgesetzt.

Gründe:

Der Rechtsstreit wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).

Der Beklagte war nach dem Inhalt des erteilten Mandats nicht verpflichtet, den Kläger auf die Gefahr der Verjährung von Regreßansprüchen gegen Rechtsanwalt B. hinzuweisen. Die Voraussetzungen einer solchen Hinweispflicht, die nach der Rechtsprechung des Senats nur in sehr engen Grenzen besteht (vgl. BGH, Urt. v. 29. April 1993 - IX ZR 101/92, WM 1993, 1508, v. 9. Juli 1998 - IX ZR 324/97, WM 1998, 2246, 2247, vom 23. September 2004 - IX ZR 421/00, FamRZ 2004, 1950) sind in Streitfall nicht gegeben. Davon abgesehen hat der Kläger auch ein pflichtwidriges Verhalten von Rechtsanwalt B. nicht dargelegt.



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