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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.11.2001
Aktenzeichen: IX ZR 189/00
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 776
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 189/00

vom

20. November 2001

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser

Am 20. November 2001

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 22. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. März 2000 wird nicht angenommen.

Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 250.000 DM festgesetzt.

Gründe:

Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Endergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO).

Die Einrede des - nicht wirksam abbedungenen (vgl. BGHZ 144, 52, 55 ff) - § 776 BGB steht dem Beklagten deshalb nicht zu, weil das Pfandrecht am Auflassungsanspruch keine anderweitige Sicherheit für die vom Beklagten verbürgte Hauptforderung darstellte. Es sicherte keine zukünftigen Forderungen, also insbesondere nicht die Forderung aus dem erst später von der Klägerin gewährten - und vom Beklagten verbürgten - Kontokorrent-Kredit.



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