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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.04.2007
Aktenzeichen: IX ZR 193/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 114 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 19. April 2007
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Vill und Cierniak und die Richterin Lohmann
am 19. April 2007
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. September 2006 wird abgelehnt.
Gründe:
Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 Satz 1 ZPO. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat richtig entschieden.
Ende der Entscheidung
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