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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 07.06.2001
Aktenzeichen: IX ZR 195/00
Rechtsgebiete: GesO, ZPO


Vorschriften:

GesO § 1 Abs. 1 Satz 2
GesO § 10 Abs. 1
ZPO § 851 Abs. 1
GesO §§ 1 Abs. 1 Satz 2, 10 Abs. 1; ZPO § 851 Abs. 1

Der Anspruch des Gemeinschuldners aus einem Darlehensvertrag mit der Zweckbindung, den Kreditbetrag einer bestimmten Person zu gewähren, gehört grundsätzlich zur Insolvenzmasse. Durch die Leistung des Kredits an den Begünstigten können daher die Gläubiger benachteiligt werden.

BGH, Urteil vom 7. Juni 2001 - IX ZR 195/00 - OLG Brandenburg LG Potsdam


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

IX ZR 195/00

Verkündet am: 7. Juni 2001

Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juni 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision und den Einspruch der Klägerin werden das Urteil des 8. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 28. Oktober 1999 und das Versäumnisurteil dieses Gerichts vom 4. März 1999 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 13. August 1998 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten beider Rechtsmittelzüge zu tragen, jedoch fallen die durch die Säumnis im Termin vom 4. März 1999 verursachten Kosten der Klägerin zur Last.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin ist Verwalterin in der Gesamtvollstreckung über das Vermögen der A. GmbH & Co. KG (nachfolgend: Schuldnerin). Die Beklagte ist alleinige Kommanditistin sowie alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Komplementär-GmbH.

Die Beklagte, die auch unter der Firma G. ein Gerüstbau-Unternehmen betrieb, vermietete im Rahmen dieses Geschäftsbetriebes der Schuldnerin Gerüstteile, einen Lagerplatz sowie ein Büro. Ende September 1996 hatte die Schuldnerin aus diesen Verträgen offene Verbindlichkeiten von 263.200 DM. Am 4. Oktober 1996 schloß die Schuldnerin mit der D. Bank einen Darlehensvertrag über 115.000 DM. Die Beklagte übernahm die persönliche Mithaftung für die Rückzahlung dieses Betrages. Es wurde vereinbart, daß der zu gewährende Kredit ausschließlich der Rückführung des Schuldsaldos auf dem bei der Bank für die Beklagte unter der Firma G. Gerüstbau geführten Konto dienen sollte. Das Darlehen wurde diesem Konto, das am 18. September 1996 einen Schuldsaldo von 113.969,13 DM aufwies, gutgeschrieben. Die Schuldnerin verpflichtete sich, es in 23 monatlichen Raten von je 5.000 DM zurückzuzahlen; sie tilgte insgesamt 20.000 DM.

Am 9. Juni 1997 wurde das Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet. Die Klägerin hat von der Beklagten die überwiesene Darlehenssumme sowohl nach den Anfechtungsvorschriften als auch unter dem Gesichtspunkt des Eigenkapitalersatzes zurückverlangt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht ist der Meinung, die Voraussetzungen eines Anfechtungstatbestandes nach § 10 GesO seien nicht gegeben. Die anfechtbare Rechtshandlung bestehe in der Verfügung über die Darlehensvaluta. Die Gläubiger seien dadurch jedoch nicht benachteiligt worden, weil das Darlehen nach dem Inhalt der mit der Bank getroffenen Vereinbarung nur zweckgebunden habe eingesetzt werden dürfen. Aufgrund dieser Bindung seien die Darlehensmittel nicht als Vermögen der Schuldnerin anzusehen. Ob die Masse durch eine auf die Restforderung der D. Bank in der Gesamtvollstreckung entfallende Quote geschmälert werde, sei dem Vorbringen der Klägerin nicht zu entnehmen.

II.

Diese Erwägungen sind rechtlich nicht tragfähig. Der geltend gemachte Anspruch erweist sich als begründet; die Rechtshandlung der Schuldnerin ist schon auf der Grundlage des unstreitigen Sachverhalts zu Recht gemäß § 10 GesO angefochten worden.

1. Mit der Gutschrift des Kreditbetrages von 115.000 DM auf dem von ihr bei der D. Bank geführten Konto hat die Beklagte eine Leistung aus dem Vermögen der Schuldnerin erhalten. Diese hat eine Darlehensverbindlichkeit mit der Bank begründet, um der Beklagten etwas zuzuwenden, und die Leistung dadurch bewirkt, daß sie mit dem Kreditgeber vereinbart hat, die Auszahlung unmittelbar auf das die Firma G. betreffende Konto der Beklagten vorzunehmen. Damit hat die Schuldnerin die aufgrund des Darlehens ausbezahlte Summe der Beklagten im Wege einer mittelbaren Zuwendung geleistet (vgl. BGHZ 142, 284, 287 ff m.w.N.).

2. Jede Anfechtung setzt eine Gläubigerbenachteiligung durch die Rechtshandlung voraus. Wegen einer vom Gemeinschuldner an einen Dritten erbrachten Leistung kann auf dessen Vermögen nur zugegriffen werden, sofern infolgedessen das den Gläubigern haftende Kapital, die Insolvenzmasse, verkürzt wurde (BGH, Urt. v. 17. Juni 1999 - IX ZR 176/98, NJW 1999, 2969, 2970; Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 29 Rn. 60 f m.w.N.). Diese Voraussetzung ist hier entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht deshalb zu verneinen, weil der Kreditvertrag vom 4. Oktober 1996 die Abrede enthielt, daß das Darlehen ausschließlich zur Rückführung des Schuldsaldos auf dem Konto der Beklagten, das die G. Gerüstbau betraf, verwendet werden durfte.

Forderungen des Schuldners, die nicht der Vollstreckung unterliegen, sind grundsätzlich konkursfrei, gehören also nicht zur Gesamtvollstreckungsmasse (§ 1 Abs. 1 Satz 2 GesO). Vereinbarte Zweckbindungen können gemäß § 851 Abs. 1 ZPO die Unpfändbarkeit der sie betreffenden Forderungen bewirken. Ob diese Rechtsfolge ganz allgemein oder nur unter der zusätzlichen Voraussetzung eintritt, daß der Zweckbindung treuhänderischer Charakter zukommt, hat der Senat bisher offengelassen (vgl. BGH, Urt. v. 20. November 1997 - IX ZR 152/96, WM 1998, 40, 41; v. 16. Dezember 1999 - IX ZR 270/98, WM 2000, 264, 265) und braucht auch hier nicht entschieden zu werden. Durch die Leistung der Schuldnerin ist die Masse selbst dann verkürzt worden, wenn der Anspruch aus dem Darlehen infolge der Zweckbindung zunächst unpfändbar war.

a) Nach heute nahezu einhelliger Auffassung gehören Schuldbefreiungsansprüche, obwohl sie nur an den Drittgläubiger abgetreten werden können (§ 399 Alternative 1 BGB) und deshalb gemäß § 851 Abs. 1 ZPO unpfändbar sind, zur Insolvenzmasse. Bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Befreiungsgläubigers wandelt sich der Befreiungsanspruch in einen in die Masse fallenden Zahlungsanspruch in Höhe der zu tilgenden Schuld um (BGHZ 57, 78, 81; BGH, Urt. v. 16. September 1993 - IX ZR 255/92, ZIP 1993, 1656, 1658; Jaeger/Henckel, aaO § 1 Rn. 88; Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 1 Rn. 38; Kilger/Karsten Schmidt, Insolvenzgesetze 17. Aufl. § 1 KO Anm. 2 Ed; HK/Eickmann, 2. Aufl. § 36 Rn. 23). Die aus der Unabtretbarkeit folgende Unpfändbarkeit des Befreiungsanspruchs dient nicht dem Schutz des Gemeinschuldners. Der Anspruch hat auch nicht zum Ziel, dem Drittgläubiger eine konkursfeste haftungsrechtliche Zuweisung zu verschaffen (Senatsurt. v. 16. September 1993, aaO S. 1657). Deshalb muß der Vermögenswert dieses Anspruchs im Falle der Insolvenz desjenigen, dem der Befreiungsanspruch zusteht, der Gläubigergesamtheit zur Verfügung stehen. Ein infolge der Wirkung des § 851 ZPO nicht allgemein, sondern nur im Rahmen seiner Zweckbestimmung pfändbarer Anspruch bleibt daher nur dann massefrei, wenn die Unpfändbarkeit gerade dem Schutz des Gemeinschuldners dient (Jaeger/Henckel, aaO § 1 Rn. 77).

b) Aus entsprechenden Erwägungen unterlag auch der Anspruch der Schuldnerin, das auszubezahlende Darlehen dem Konto der Beklagten gutzuschreiben, bis zu seiner Erfüllung dem Insolvenzbeschlag. Die vereinbarte Zweckbindung diente allein den Interessen der Bank und der Beklagten an der Tilgung des auf dem Konto der G. Gerüstbau angewachsenen Kredits. Sie sollte lediglich die Erfüllung einer bestimmten Verbindlichkeit der Beklagten bei dem Kreditinstitut bewirken, ihr aber nicht darüber hinaus eine insolvenzfeste Sicherung verschaffen. Wäre die an die Beklagte erbrachte Leistung nicht dem zur Konkursmasse gehörenden Vermögen der Schuldnerin zuzurechnen, hätte die Beklagte allein aufgrund der Zweckbindung des Darlehensvertrages eine in der Gesamtvollstreckung nicht mehr angreifbare Rechtsposition erlangt. Der Schuldner wäre dann regelmäßig in der Lage, eigene Vermögenswerte einem Einzelgläubiger unanfechtbar zu übertragen, indem er lediglich eine Zwischenperson einschaltet und für die von dieser zu erbringende Leistung als Zweckbindung die Befriedigung des von ihm ausgewählten Gläubigers vereinbart. Damit könnte die Durchsetzung von Rückgewähransprüchen, wie sie durch die Anfechtungsvorschriften gesichert werden soll, weitgehend unterlaufen, die Gläubigergesamtheit also nicht mehr angemessen vor der Gefahr einer Ausplünderung der Masse geschützt werden. Gerade die im Streitfall gewählte rechtliche Gestaltung macht dies besonders deutlich.

Folglich ist der Anspruch der Schuldnerin aus dem Darlehensvertrag nach Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens der Insolvenzmasse zuzurechnen. Damit ist durch die Gutschrift auf dem Konto der Beklagten das der Gläubigergesamtheit haftende Vermögen der Schuldnerin verkürzt worden.

3. Die Übertragung der Vermögenswerte der Gemeinschuldnerin erfüllt die Voraussetzungen mehrerer Anfechtungstatbestände des § 10 GesO.

a) Die Beklagte hat die Zuwendung unentgeltlich erhalten (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 GesO).

Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist eine Zuwendung als unentgeltlich anzusehen, wenn ihr keine Gegenleistung des Empfängers gegenübersteht, dieser also keine den empfangenen Vermögenswert ausgleichende Leistung an den Zuwendenden oder einen Dritten schuldet (BGHZ 113, 98, 101; 113, 393, 395 f; 141, 96, 99 f). Eine entsprechende Ausgleichspflicht der Beklagten ergibt sich nicht daraus, daß die G. Gerüstbau gegen die Gemeinschuldnerin fällige Forderungen aus Mietverträgen hatte. Keine Partei hat behauptet, daß die Auszahlung des Darlehens an die Beklagte von den Beteiligten in eine rechtliche Beziehung zu den Mietzinsforderungen der G. gesetzt worden ist. Demgemäß hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt, es sei nichts dafür dargetan, daß die Beklagte durch die Überweisung der Darlehensvaluta zugleich wegen der Mietzinsforderungen Befriedigung erlangt habe. Die Schuldnerin und die Beklagte haben also keine rechtliche Verknüpfung zwischen der geleisteten Zahlung und den der G. zustehenden Mietzinsansprüchen vorgenommen. Die Übertragung ist im letzten Jahr vor Eröffnung der Gesamtvollstreckung vorgenommen worden. Im übrigen beträgt hier die Frist zwei Jahre, weil die Beklagte alleinige Kommanditistin sowie alleinige Gesellschafterin der Komplementär-GmbH der Schuldnerin war (vgl. BGHZ 129, 236, 244).

b) Davon abgesehen ist die Gewährung des Darlehens selbst dann, wenn sie nicht unentgeltlich erfolgte, gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO anfechtbar.

Die angefochtene Rechtshandlung erfolgte zu einem Zeitpunkt, als die Schuldnerin ihre Zahlungen bereits eingestellt hatte. Als der Kreditvertrag vereinbart wurde und die Gutschrift auf dem Konto der Beklagten einging, waren die Mietzinsforderungen der G. jedenfalls hinsichtlich des Gerüstmaterials für die Monate September 1995 bis Januar 1996 in Höhe von 69.000 DM ernsthaft eingefordert. Weiter waren die Forderungen der AOK B. in Höhe von 108.242,40 DM sowie der Bau-Berufsgenossenschaft von 15.238,03 DM nicht erfüllt. Fällig war zudem eine Forderung der P. AG aus einem Kaufvertrag in Höhe von 206.839 DM. Nach dem von der Beklagten nicht bestrittenen Vortrag der Klägerin war die Gemeinschuldnerin schon damals nicht in der Lage, diese Forderungen in absehbarer Zeit zu erfüllen. Damit war nach außen erkennbar geworden, daß die Schuldnerin jedenfalls einen wesentlichen Teil der ernsthaft geltend gemachten Forderungen nicht zu erfüllen vermochte. Im Hinblick darauf steht die Gewährung eines nicht die Tilgung dieser Forderungen betreffenden und zudem streng zweckgebundenen Darlehens der Annahme der Zahlungseinstellung nicht entgegen (st. Rspr.: vgl. BGH, Urt. v. 13. April 2000 - IX ZR 144/99, ZIP 2000, 1116, 1117). Der Beklagten als Alleingesellschafterin waren diese Tatsachen bekannt.

c) Wegen der Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin hatte die Beklagte als deren gesetzliche Vertreterin und zugleich als Empfängerin der Leistung auch die Absicht, die Gläubiger durch die angefochtene Rechtshandlung zu benachteiligen (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 GesO).

5. Die Begründetheit der insolvenzrechtlichen Anfechtung kann schließlich nicht deshalb in Zweifel gezogen werden, weil die Beklagte infolge ihrer persönlichen Haftung gegenüber der Kreditgeberin möglicherweise zusätzlich für den von der Schuldnerin nicht zurückgezahlten Teil des Darlehens einstehen muß.

Die eventuell doppelte Inanspruchnahme der Beklagten hat ihren Grund in zwei verschiedenen Rechtshandlungen, die streng voneinander zu trennen sind. Die Verpflichtung zur Rückgewähr der erhaltenen Darlehenssumme besteht gegenüber der Masse und beruht darauf, daß die Beklagte als gesetzliche Vertreterin der Schuldnerin eine Zuwendung an sich selbst veranlaßt hat, die ihr insolvenzrechtlich nicht zusteht. Die Haftung für den Kredit folgt dagegen aus einer mit der Bank getroffenen schuldrechtlichen Sicherungsabrede, die zwar in wirtschaftlichem, nicht jedoch in rechtlichem Zusammenhang mit dem von der Klägerin geltend gemachten Anspruch steht.

6. Die zweijährige Anfechtungsfrist des § 10 Abs. 2 GesO ist trotz der prozeßrechtlichen Mängel, die der Klageerhebung anhaften, gewahrt. Die Klägerin hat dem Prozeßkostenhilfegesuch einen nicht unterzeichneten Klageentwurf beigefügt und es versäumt, nach Bewilligung der Prozeßkostenhilfe eine den Anforderungen des § 253 ZPO genügende Klageschrift einzureichen. Der Beklagten ist lediglich der Klageentwurf zugestellt worden. Am 9. Juli 1998 haben die Parteien aber mündlich verhandelt. Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hat den Antrag aus der "Klageschrift" verlesen. Die Prozeßbevollmächtigte der Beklagten hat zur Sache verhandelt, ohne den Mangel der Klage zu rügen. Damit ist die Anfechtung als im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung wirksam rechtshängig gemacht anzusehen (vgl. BGH, Urt. v. 8. Februar 1996 - IX ZR 107/95, ZIP 1996, 552, 553).

III.

Da der geltend gemachte Anspruch aus dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung durchgreift, hat der Senat gemäß § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO das Urteil des Landgerichts im Ergebnis wiederherzustellen. Auf die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht eine Rückgewährpflicht aus eigenkapitalersatzrechtlichen Gründen (§ 32 a KO; §§ 32 a, 32 b GmbHG) verneint hat, braucht daher nicht eingegangen zu werden.

Ende der Entscheidung

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