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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.11.2006
Aktenzeichen: IX ZR 20/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 543 Abs. 2 | |
ZPO § 544 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 9. November 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Cierniak
am 9. November 2006
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 16. Dezember 2005, berichtigt mit Beschluss vom 16. Februar 2006, wird auf Kosten der Beklagten zu 1 bis 3 zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 215.031,47 €.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet; weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Das Berufungsgericht hat den Beklagten keinen Fehler des Gerichts zugerechnet. Vielmehr hat es eine Verletzung der durch die Übernahme des Mandats begründeten Vertragspflichten der Beklagten gegenüber dem Kläger angenommen (vgl. BGH, Urt. v. 29. Juni 2006 - IX ZR 76/04, DB 2006, 2116, 2117). Diese liegt darin, dass sie die Verjährung der Ansprüche aus dem Vergleich falsch eingeschätzt (vgl. dazu BGH, Urt. v. 13. Juli 2004 - X ZR 204/02, FamRZ 2004, 1783, 1784; OLG Köln VersR 1987, 461; Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 12 Rn. 10), jedenfalls aber die Gefahr einer dem Kläger insoweit ungünstigen Entscheidung nicht beachtet haben (vgl. dazu das Urteil des Senats vom 17. Juni 1993 - IX ZR 206/92, NJW 1993, 2797, 2798 ff).
Die rechtzeitige Einreichung des Mahnbescheids hätte trotz der Pfändung der Forderung die Verjährung unterbrochen, weil der Kläger als Prozessstandschafter des Gläubigers gehandelt hätte (BGHZ 78, 1, 3; BGH, Urt. v. 27. Juni 1985 - I ZR 136/83, NJW 1986, 423).
Ende der Entscheidung
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