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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.10.2007
Aktenzeichen: IX ZR 201/05
(2)
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 10. Oktober 2007
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
am 10. Oktober 2007
beschlossen:
Tenor:
Die Gegenvorstellung der Beschwerdeführerin gegen die Streitwertfestsetzung im Senatsbeschluss vom 21. Juni 2007 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit der Nichtzulassungsbeschwerde wurde die prozesshindernde Einrede der fehlenden internationalen Zuständigkeit weiterverfolgt, die bei Durchgreifen zu einer Zurückweisung der Berufung und damit zur rechtskräftigen Abweisung der Klage wegen Unzulässigkeit geführt hätte. In diesem Fall hat eine Kostenentscheidung für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zu erfolgen (BGH, Urt. v. 28. November 2002 - III ZR 102/02 a.E., zitiert nach juris; insoweit in BGHZ 153, 82 und anderen Veröffentlichungen nicht abgedruckt; Zöller/Greger, ZPO 26. Aufl. § 280 Rn. 8).
Der Streitwert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens entspricht hier dem Wert der Hauptsache (vgl. BGH, KoRspr. ZPO § 3 Nr. 1405; Zöller/Herget, aaO § 3 Rn. 16 Stichwort "prozesshindernde Einreden und Prozessvoraussetzungen"; Musielak/Heinrich, 5. Aufl. § 5 ZPO Rn. 26 Stichwort "Zwischenstreit"). Dies hat die Beschwerdeführerin in ihrer Nichtzulassungsbeschwerdebegründung auch selbst ausdrücklich so geltend gemacht.
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses über die Streitwertfestsetzung ist damit jedenfalls gegenstandslos.
Ende der Entscheidung
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