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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.10.2008
Aktenzeichen: IX ZR 207/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 811 Nr. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 207/07

vom 9. Oktober 2008

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp

am 9. Oktober 2008

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom 10. Oktober 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 30.000 € festgesetzt.

Gründe:

Die statthafte Nichtzulassungsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg.

1. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht gegeben.

Das Berufungsgericht hat ersichtlich sämtliche Indiztatsachen, aus denen die Nichtzulassungsbeschwerde den Willen des Klägers, seine Erwerbstätigkeit fortzusetzen, herleitet, bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Gleichwohl ist das Berufungsgericht aufgrund einer rechtsfehlerfreien Gesamtwürdigung der Umstände zu dem gegenteiligen Ergebnis gelangt, dass der Kläger den ihm obliegenden Beweis, dass er seine Erwerbstätigkeit fortsetzen will, nicht geführt hat. Das Prozessgrundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG gibt keinen Anspruch darauf, dass sich das Gericht mit dem Vorbringen einer Partei in der Weise auseinandersetzt, die sie selbst für richtig hält (BVerfGE 80, 269, 286).

2. Ein Eingreifen des Revisionsgerichts ist ebenfalls nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten.

Vergeblich rügt die Nichtzulassungsbeschwerde, das Berufungsgericht habe nicht die Möglichkeit erwogen, dass der Kläger seine ursprüngliche Absicht, künftig nicht mehr selbständig tätig sein zu wollen, revidiert habe. Für diese Alternative besteht nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kein Raum.

3. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde als grundsätzlich eingestufte Rechtsfrage, ob die Regelung des § 811 Nr. 5 ZPO im Insolvenzverfahren nur eingeschränkte Anwendung findet, ist nicht entscheidungserheblich, weil dem Kläger nach der von dem Berufungsgericht festgestellten endgültigen Aufgabe seiner Erwerbstätigkeit jeglicher Pfändungsschutz aus dieser Vorschrift zu versagen ist.

Ende der Entscheidung

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